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Wann sind Links wettbewerbsrechtlich problematisch?

Als wettbewerbsrechtllich bedenklich wird angesehen, wenn ein Unternehmen dadurch, daß es Links zu Konkurrenten in seine Internet-Seiten einbaut, versucht, sein Produkt auf Kosten von Konkurrenzprodukten aufzuwerten oder durch Links versucht, dem Besucher der Seiten vorzuspiegeln, daß mit den verlinkten Unternehmen eine enge Zusammenarbeit besteht, letztlich mit dem Ziel, die Wertigkeit des eigenen Unternehmens zu erhöhen.

Bedenken bestehen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ebenfalls bei Links, die häufig in Form von Buttons bzw. Banner auf Werbeseiten verweisen, ohne daß der Internet-User dies vor dem Anklicken des Links erkennen kann. Fraglich ist in diesem Fall, ob derartige Links nicht unmißverständlich als auf Werbung verweisend gekennzeichnet werden müssen. Damit soll unterbunden werden, daß Internet-User irreführender Weise, ohne selbst eine Entscheidung für oder gegen den Aufruf von Werbung treffen zu können, auf Werbeseiten gelockt werden.

Haben Internet-Seiten, auf denen ein Werbelink eingebaut wird, rein informativen Charakter, wird eine Kennzeichnungspflicht als werbeweisender Link im allgemeinen zu bejahen sein, befindet sich der Link dagegen auf einer offensichtlich zu Werbezwecken dienenden Internet-Seite, wird eine solche Kennzeichnung wohl in der Regel nicht notwendig sein.



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