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Fachgebiete des Verwaltungsrechts

  Allgemeine Unterteilung des Verwaltungsrechts
  Öffentliches Dienstrecht (insbes. Beamtenrecht)
  Kommunalrecht
  öffentliches Baurecht
  Raumordnungs- und Landesplanungsrecht
  Polizei- und Ordnungsrecht
  Gewerberecht
  Schulrecht
  Straßen- und Wegerecht
  Wasserrecht
  Umweltrecht

Allgemeine Unterteilung des Verwaltungsrechts

Man unterscheidet zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Verwaltungsrecht.

Das allgemeine Verwaltungsrecht hat die für alle Gebiete der öffentlichen Verwaltung geltenden Regeln zum Gegenstand (z.B. die Verwaltungsorganisation; den Erlass und die Rücknahme von Verwaltungsakten (s.o.); das Verwaltungsverfahren einschließlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens).
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Das besondere Verwaltungsrecht gliedert sich in zahlreiche Fachgebiete. Im folgenden werden zur Veranschaulichung nur einige Fachgebiete mit einer kurzen Darstellung, welche Bereiche sie umfassen, genannt.

 

Öffentliches Dienstrecht

Die Ausführung der staatsleitenden Beschlüsse und die Wahrnehmung der regelmäßig anfallenden Aufgaben des Staates ist das Arbeitsgebiet der "Angehörigen des öffentlichen Dienstes". Angehöriger des öffentlichen Dienstes" ist, wer im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines Verbandes von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht (Beamte, Angestellte, Arbeiter).

[Image] Informationen zum öffentlichen Dienstrecht (Beamtenrecht)

 

Kommunalrecht

Zum Kommunalrecht gehören die Rechtsgrundsätze, die sich generell mit der Rechtsstellung, der Organisation, den Aufgaben sowie den Handlungsformen der kommunalen Körperschaften befassen. 

Kommunale Körperschaften ist ein Oberbegriff für Gemeinden, Landkreise, Kommunalverbände und weitere Organisationsformen, insbesondere kommunale Zweckverbände. Es gibt kein einheitliches, für die Bundesrepublik Deutschland geltendes Kommunalrecht. Dieses Recht besteht vielmehr aus einer Vielfalt landesrechtlicher Regelungen.

[Image] Informationen zum Kommunalrecht

 

Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht regelt die bauliche Nutzung von Grund und Boden. Es entfaltet seine regelnde Wirkung in zwei Richtungen, die sich mit den Begriffen Städtebaurecht und Bauordnungsrecht umschreiben lassen. 

Das Städtebaurecht ist vorwiegend im Baugesetzbuch geregelt, während das Bauordnungsrecht in den Bauordnungen der Länder geregelt ist. Das allgemeine Städtebaurecht befasst sich hauptsächlich mit der Frage, ob und wie Grundstücke unter städtebaulichen Gesichtspunkten baulich genutzt werden können (Bodennutzung). 

Hiermit steht das Recht der Bauleitplanung und der Entschädigung für Planungsschäden in engem Zusammenhang. Weitere Regelungsinstrumentarien für die Baubehörden sind die Vorschriften zur Sicherung der Bauleitplanung, das Recht der Bodenordnung, die Vorschriften über die Erschließung sowie über die Enteignung und Ermittlung von Grundstückswerten. 

Die Instrumentarien des besonderen Städtebaurechts sind insbesondere Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie das sog. Stadterhaltungsrecht.

[Image] Informationen zum öffentlichen Baurecht

 

Raumordnungs- und Landesplanungsrecht

In der Bundesrepublik besteht laufend Bedarf an Flächen für öffentliche und private Vorhaben verschiedenster Art. Flächen werden benötigt für Wohnungsbau und Verkehrsanlagen, für die Gewinnung von Bodenschätzen, für Anlagen der Energieerzeugung und -Verteilung, für Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Krankenhäuser, Schulen und Sportanlagen usw.. 

Die Idee einer staatlichen Gesamtkonzeption für die Entwicklung des Staatsgebietes ist ohne rechtliche Grundlagen und ohne effizientes rechtliches Instrumentarium nicht möglich. In der Bundesrepublik gibt es deshalb das Raumordnungsrecht, das sich in zwei Regelungskomplexe einteilen lässt: Das Raumordnungsrecht des Bundes und das Landesplanungsrecht.

[Image] Informationen zum Raumordnungs- und Planungsrecht

 

Polizei- und Ordnungsrecht

Man unterscheidet allgemeines und besonderes Polizei- und Ordnungsrecht. Das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht enthält die allgemeinen Vorschriften und Grundsätze des Rechts der Gefahrenabwehr; das besondere Polizei- und Ordnungsrecht normiert die Gefahrenabwehr für bestimmte Bereiche spezialgesetzlich (z.B. gewerbepolizeiliche Regelungen im Bundesimmissionsschutzgesetz und der Gewerbeordnung). Sofern diese speziellen Regelungen Lücken aufweisen, kann zu deren Schließung vielfach auf allgemeine polizeirechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden. 

Innerhalb des Polizei- und Ordnungsrechts unterscheidet man zwischen dem materiellen Polizei- und Ordnungsrechts, das die staatliche Aufgabe der Gefahrenabwehr und die den Behörden hierzu eingeräumten Befugnisse zum Gegenstand hat, und dem formellen Polizei- und Ordnungsrecht, das neben dem Polizei- und Ordnungsbehördenorganisationsrecht die Formen polizeilichen Handelns regelt.

[Image] Informationen zum Polizei- und Ordnungsrecht

 

Gewerberecht

Das Gewerberecht umfasst die öffentlich-rechtlichen Normen, die die Zugangsvoraussetzungen, Ausübungsmodalitäten und Untersagungsmöglichkeiten für gewerbliche Tätigkeiten regeln und die Organisation sowie die Zuständigkeiten der auf diesem Felde agierenden öffentlich-rechtlichen Aufgabenträger bestimmen. 

Die maßgebliche gesetzliche Grundlage ist die Gewerbeordnung. Weitere wichtige Gesetze des Gewerberechts sind die Handwerksordnung, das Gaststätten-, das Lebensmittel-, das Personenbeförderungs-, das Güterkraftverkehrsgesetz etc..

[Image] Informationen zum Gewerberecht

 

Schulrecht

Der Begriff bezeichnet die Gesamtheit der rechtlichen Bestimmungen, die sich auf das Schulwesen beziehen. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über die Organisation (Aufbau und Gliederung) des Schulwesens, seine Finanzierung, die Regelungen über die Schulaufsicht und -Verwaltung und die Regelung der Rechtsbeziehungen der am Schulverhältnis Beteiligten. Nicht zum Schulwesen gehören bspw. beamtenrechtliche Regelungen für Lehrer (diese gehören zum öffentlichen Dienstrecht).

 

Straßen- und Wegerecht

Dieses Rechtsgebiet umfasst die Gesamtheit der öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen, deren Gegenstand die dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze sind. Die Bundesfernstraßen sind im Bundesfernstraßengesetz geregelt. Im übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen, Gemeindestraßen, Landstraßen und der sonstigen öffentlichen Straßen (z.B. öffentliche Feld- und Waldwege), beschränkt-öffentliche Wege und sog. Eigentümerwege nach den Straßen- und Wegegesetzen der Länder. Nicht anwendbar ist das Straßenrecht auf Privatstraßen.

 

Wasserrecht

Das Wasserrecht wird unterteilt in das Wasserwirtschafts- und das Wasserwegerecht. Das Wasserwirtschaftsrecht regelt die Nutzung, Versorgung und den Schutz des Wassers (Wasserhaushalts-, Abwasserabgaben-, Wasserverbandsgesetz, Tensid-, Trinkwasserverordnung etc.). Das Wasserwegerecht regelt den Wasserverkehr und -transport (Bundeswasserstraßen-, Seeschiffahrtsgesetz etc.).

 

Umweltrecht

Definieren lässt sich das Umweltrecht als die Gesamtheit aller umweltschützenden Normen. Dabei sind unter Umwelt die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zu verstehen. Hierunter fallen insbesondere Wasser, Boden, Luft, Sonne, Tier- und Pflanzenwelt. Umweltrechtsvorschriften finden sich in allen herkömmlichen Rechtsbereichen. Unterteilen lässt sich das Umweltrecht in: 

Öffentliches Umweltrecht

Privates Umweltrecht

Umweltstrafrecht

Internationales Umweltrecht (Europäisches Umweltrecht und Umweltvölkerrecht)

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!    

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