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Allgemeine Informationen zum Verwaltungsrecht

  Wann kann eine Rechtsangelegenheit als verwaltungsrechtlich bezeichnet werden?
  Wann spricht man von einer Regelung auf dem "Gebiet des öffentlichen Rechts"?
  Wann liegt eine Regelung mit "unmittelbarer Rechtswirkung nach außen" vor?
  Was ist vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes zu beachten?

Wann kann eine Rechtsangelegenheit als verwaltungsrechtlich bezeichnet werden?

Erhält der Bürger von einer Behörde einen  Bescheid, in dem die jeweilige Behörde zur Regelung eines Einzelfalls eine Entscheidung/Verfügung oder hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Verwaltungsrecht) trifft, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (sog. Verwaltungsakt), handelt es sich häufig um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit. Im Einzelfall bedarf es einer genauen Prüfung, ob es sich um einen sogenannten Verwaltungsakt handelt.

Eine Behörde ist dabei jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (z.B. das Sozialamt, Bauamt, Ausländeramt sowie der TÜV, soweit er innerhalb seines Kompetenzbereiches handelt (z.B. Verweigerung der Erteilung einer Prüfplakette usw.).

Unter Regelung eines Einzelfalles ist eine einseitig angeordnete, verbindliche, rechtsfolgenbegründende hoheitliche Ordnung eines Lebenssachverhaltes, also eine Anordnung, die feststellend oder gestaltend bestimmt, was für den Betroffenen rechtens sein soll, zu verstehen (z.B. Einbürgerung, Erteilung einer Erlaubnis).

Für die Bestimmung, ob eine Einzelfallregelung vorliegt, kommt es auf die Konkretheit der Regelung, d.h. auf ihre Bezogenheit auf einen einzelnen oder mehrere bestimmte Sachverhalte an.

 

Wann spricht man von einer Regelung auf dem "Gebiet des öffentlichen Rechts"?

Die Prüfung, ob auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gehandelt wurde, richtet sich danach, ob die getroffene Regelung/Verfügung/Maßnahme auf Normen des öffentlichen Rechts (Verwaltungsrechts) beruht. Dies ist der Fall, 

wenn die Normen das öffentliche Interesse berühren, 

die Normen ein Rechtsverhältnis regeln, in dem sich die Parteien in einem Über/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen 

bzw. wenn sich die Rechtsnorm zumindest auf der einen Seite des durch sie geregelten Rechtsverhältnisses ausschließlich an einen Träger öffentlicher Gewalt in dieser Funktion wendet.

 

Wann liegt eine Regelung mit "unmittelbarer Rechtswirkung nach außen" vor?

Unproblematisch liegt eine Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung vor, wenn die Regelung gegenüber einer außerhalb der Verwaltung stehenden Privatperson erfolgt. Schwierig ist die Beurteilung dieser Frage, wenn die natürliche Person zur erlassenden Behörde in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis steht (z.B. als Beamter, Schüler, Student) und die Maßnahme in bezug auf dieses Verhältnis erfolgt.

 

Was ist vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes zu beachten?

Bevor ein Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (sog. Anhörung). Von einer Anhörung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden (z.B. wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint). Fehlt es an einer erforderlichen Anhörung, kann dieser Mangel jedoch geheilt werden. Durch die Durchführung eine Widerspruchsverfahrens wird dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, sich zu dem erlassenen Verwaltungsakt zu äußern, so dass der Mangel einer fehlenden Anhörung damit geheilt und der Verwaltungsakt aufgrund dessen nicht nichtig wäre.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!    

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