Ebene nach oben Öffentl. Dienstrecht Kommunalrecht Öffentliches Baurecht Raumord. & Planung Polizei- & Ordnung Gewerberecht

 

Öffentliches Dienstrecht (insbes. Beamtenrecht)

  Wie wird ein Beamtenverhältnis begründet?
  Welche prozessualen Möglichkeiten bestehen im Hinblick auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses?
  Wie kann ein Beamtenverhältnis verändert/beendet werden?
  Welche außergerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten hat man als Beamter?
  Welche gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten hat man als Beamter?

Wie wird ein Beamtenverhältnis begründet?

Begründet wird das Beamtenverhältnis stets durch sog. Einstellung. Die Einstellung erfolgt durch einen Akt der Ernennung (Aushändigung einer Ernennungsurkunde). Geprüft werden die sachlichen sowie die persönlichen Einstellungsvoraussetzungen (z.B. Vorhandensein einer besetzbaren Planstelle, Einhaltung der Verfahrensvorschriften, Staatsangehörigkeit, Mindest-/Höchstalter usw.).

Grundsätzlich hat der Einzelne keinen Anspruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis, auch wenn alle sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für seine Einstellung erfüllt sind. Eine Neueinstellung steht im Ermessen der Verwaltung. Ausnahmsweise besteht in einigen Fällen jedoch ein Anspruch auf Einstellung (z.B. die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in eines auf Lebenszeit nach 5 Jahren).

Jeder Deutsche hat das Recht, sich für jedes öffentliche Amt zu bewerben und rechtsfehlerfrei auf seine Eignung dafür beurteilt zu werden. Darüber hinaus soll jeder geeignete Bewerber ein Recht auf "fehlerfreie Ermessensausübung" bei der Auswahl unter den Bewerbern haben. Entscheidet sich die Verwaltung für einen anderen als den am besten geeigneten Bewerber, so hat letzterer einen Anspruch, an dessen Stelle berücksichtigt zu werden.

 

Welche prozessualen Möglichkeiten bestehen im Hinblick auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses?

Auch wenn der Bewerber noch nicht Beamter ist, geht es im Stellenbesetzungsverfahren um eine beamtenrechtliche Position, so dass der Verwaltungsrechtsweg einzuschlagen sowie ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) durchzuführen ist.

Es ergeben sich folgende Möglichkeiten:

Erfährt der Bewerber, dass bereits die Aufnahme seines Antrages in den Kreis der nach Auffassung der Behörde in Betracht kommenden Bewerber abgelehnt worden ist, kann er Leistungsklage auf Aufnahme in den Bewerberkreis stellen.
.
Erfährt der Bewerber, dass er auch einem sachwidrigen Grund im Laufe des Besetzungsverfahrens ausgeschieden ist, kann er Leistungsklage (mit Unterlassungsantrag) oder Feststellungsklage (dies ist streitig) erheben.
.
Sobald das Auswahlverfahren beendet ist und die Ergebnisse mitgeteilt wurden, kann jeder sich für besser geeignet haltende Bewerber Verpflichtungsklage auf eigene Ernennung in der Form einer Neubescheidungsklage erheben. Anders verhält es sich mit dem Rechtsschutz bei der Stellenbesetzung zwecks Beförderung; hierzu soll hier jedoch aufgrund der Komplexität nicht näher eingegangen werden.
.
Bevor ein Mitbewerber ernannt wird, können alle Mitbewerber zur Sicherung ihres möglichen Anspruchs auf eigene Ernennung oder auf fehlerfreie erneute Entscheidung auch eine einstweilige Anordnung erwirken, den vorerst Ausgewählten nicht zu ernennen.
.
Wie verfahren werden muss, wenn ein anderer Bewerber bereits ernannt wurde, ist abhängig vom entsprechenden Einzelfall zu prüfen, da die Rechtsprechung bei bereits vollzogener Ernennung andere Maßstäbe setzt.
.
Einige Sonderprobleme ergeben sich ferner im Bereich der Lehrereinstellung, auf die aufgrund der Komplexität hier im Rahmen der Kurzdarstellung nicht näher eingegangen werden kann.

 

Wie kann ein Beamtenverhältnis verändert/beendet werden?

Veränderungen des Beamtenverhältnisses erfolgen ausschließlich durch Akte der Ernennung bspw. durch Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, durch Beförderung usw.. 

Die Beendigung eines Beamtenverhältnisses erfolgt durch die Entlassung und Entfernung aus dem Dienst (z.B. wegen Dienstvergehens) oder durch den Eintritt in den Ruhestand (z.B. bei Erreichen der Altersgrenze). Welche Art des Rechtsschutzes in diesen Fällen in Betracht kommt, ist entsprechend vom Einzelfall abhängig.

 

Welche außergerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten hat man als Beamter?

Als Beamter des Bundes hat man folgende innerdienstliche Rechtsbehelfe:

Beschwerde an den Personalrat 
Antrag/Beschwerde (auf dem Dienstweg) 
Beschwerde gegen den unmittelbar Vorgesetzten (kann beim nächsthöheren Vorgesetzten eingereicht werden), auch als Dienstaufsichtsbeschwerde 
Eingabe an den Bundespersonalausschuss 
Petition an den Bundestag

 

Welche gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten hat man als Beamter?

Für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, der stets ein Vorverfahren, d.h. die Einlegung eines Widerspruchs voraussetzt. Außer durch Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kann aus dem Beamtenverhältnis mit Leistungs- oder Feststellungsklage Rechtsschutz gesucht werden. 

Gegen eine rein amtsadressierte/personenadressierte Weisung, die Inhalt, Art und Weise der zu erledigenden Dienstaufgabe näher bestimmt, ist mangels "Verletzung der individuellen Rechtssphäre" eine Klage nicht möglich (z.B. bei Änderung der Zuständigkeiten des Dienstpostens, bei Weisung, ein anderes Dienstzimmer zu beziehen oder monatlich ein bestimmtes Arbeitspensum zu erledigen). Als Beamter kann man den Vollzug innerbehördlicher Weisungen nur durch Erwirken einer einstweiligen Anordnung verhindern.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!    

.
[Image]     Diese Seite gehört zum Internetangebot der Kanzlei Agnesstraße