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Unter welchen Umständen besteht eine Scheinselbständigkeit?

Ein ehemals im Gesetz aufgestellter Vermutungskatalog hinsichtlich einer möglichen Scheinselbstständigkeit ist in den aktuellen Regelungen nicht mehr enthalten. Jedoch kann der Katalog bei der Beurteilung der Gesamtsituation noch immer hilfreich sein. Von Belang ist hierbei z.B. ob:
  • der "Selbständige" regelmäßig beschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt
  • der "Selbständige" auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist
  • der Auftraggeber/ ein vergleichbarer Auftraggeber entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten lässt
  • die Tätigkeit typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen lässt
  • die Tätigkeit dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte entspricht
Ist jemand z.B. in einem Unternehmen offiziell als Selbständiger tätig, erfüllt aber mehrere der oben genannten 5 Merkmale, so ist er wahrscheinlich lediglich Scheinselbständiger. Dies hat zur Folge, dass Arbeitgeber und Scheinselbständiger sich alle Beträge zur Sozialversicherung teilen müssen.


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