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Informationen zum Unterhalt für bedürftige Eltern

Nachfolgend wird eine Berechnung zum Unterhaltsbedürfnis von Eltern gegenüber Kindern gegeben, dass RA Michael Hettenbach entwickelt hat. Der Fall ist nicht unproblematisch, es gibt hierzu keine gesicherte Rechtsprechung Wir können hier nur eine Lösungsmöglichkeit vorschlagen, es ist keineswegs sichergestellt dass ein Gericht es genau so sehen würde.

[Image] Das Falbeispiel
[Image] Grundsätzliche Rechtslage
[Image] 1. Berechnungsmöglichkeit
[Image] 2. Berechnungsmöglichkeit nach den bayrischen Unterhaltsrichtlinien
[Image] Wie wird der angemessene Familienunterhalt bestimmt?

Die Inhalte dieser Seite wurden mit freundlicher Genehmigung von RA Michael Baczko den Internet-Seiten der Kanzlei Baczko & Bausch entnommen.   
[Image] Sozialrecht RA Baczko

Der Fallbeispiel

Die 75jährige Mutter der Kinder S. und T., Frau M, begibt sich ein Alten- und Pflegeheim, weil keiner ihrer Familienangehörigen willens und in der Lage ist, ihre erforderliche stundenweise Betreuung zu übernehmen.

Monatliche Einkommen und Ausgaben von Frau M:

Witwenrente und Pflegegeld: DM 3.000
Kosten für Alten- und Pflegeheim: DM 5.000

Bei Differenzkosten von DM 2.000,- pro Monat ist der Notgroschen der Mutter relativ schnell aufgebraucht, das Sozialamt springt mit monatlich DM 2000,- ein und nimmt aus übergeleitetem Recht die Kinder in Anspruch.

Monatliche Einkommen und Ausgaben des Sohnes S:

Einkommen: DM 5.000
Einkommen der Ehefrau: DM 1.000 
Hausschulden: DM 2.000

Monatliche Einkommen und Ausgaben der Tochter T:

Einkommen: DM 1.000
Einkommen des Ehemannes: DM 4.000

Die Tochter T wendet gegenüber dem Sozialamt ein, von DM 1.000 könne sie nicht auch noch Unterhalt für die Mutter abführen, während sich der Sohn S darauf beruft, zum einen sei seine alleinige Inanspruchnahme unbillig, zum anderen habe er ja monatliche Hausschulden in Höhe von DM 2.000 zu bezahlen.

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Grundsätzliche Rechtslage

Gemäß § 1602 Abs. 1 BGB besteht ein Unterhaltsanspruch der Mutter gegen beide Kinder. Kommen die Kinder ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nach, leistet das Sozialamt Sozialhilfe. Die Ansprüche der Mutter gegen die Kinder gehen auf das Sozialamt über.

Es ist wichtig zu wissen: Durch die Überleitung wird kein neuer Rechtsgrund für die Forderung geschaffen. Mit anderen Worten, es kann nicht mehr übergeleitet werden, als dem Sozialhilfeberechtigten selbst zugestanden hätte. Unterhaltsschuldner haben also in einem Prozessfall die Möglichkeit, alle Einwände vorzubringen, die sie gegebenenfalls auch dem Unterhaltspflichtigen - hier der Mutter - gegenüber gehabt hätten.

Ein denkbarer Einwand ergibt sich aus § 1603 BGB, wonach derjenige nicht unterhaltspflichtig ist, der unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts einem Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren. 

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Bei der Berechnung der Unterhaltsleistung der Tochter für Ihre Mutter ist zu bedenken: Da der Ehemann der Tochter mit seiner Schwiegermutter nicht in gerader Linie verwandt ist, besteht eine direkte oder indirekte Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes nicht. 

Trotzdem partizipiert die Tochter indirekt am Einkommen des Ehemannes, sie könnte ihren Lebensstandard ungeschmälert aufrechterhalten, während beim Sohn bei einer Inanspruchnahme durch das Sozialamt nicht nur der Lebensstandard des Sohnes selbst sondern zwangsläufig der Lebensstandard der gesamten Familie sinkt.

Daher wird in der Literatur (vgl. etwa Fischer in FamRZ 93, 732) vorgeschlagen, in diesem Fall den Selbstbehalt der Tochter T angemessen abzusenken (angemessener Familienbedarf):

Tochter T Berechnung
Familieneinkommen 5.000 DM
Einkommensanteil der Tochter am gesamten Familieneinkommen (=1.000 DM/5.000 DM)

20 %

abgesenkter angemessener Familienbedarf 4.000 DM
. .
Verdienst der Tochter 1.000 DM
Einkommensanteil  (=1.000/5.000 =1/5) der Tochter am angemessenen Bedarf der Familie (4.000 DM)

- 800 DM

Unterhaltsleistung für die Mutter M = 200 DM

Die Unterhaltsleistung des Sohnes S berechnet sich wie folgt: 

Sohn S Berechnung
Einkommen des Sohnes S 5.000 DM
Hausschulden - 2.000 DM
Mietvorteil für mietfreies Wohnen

+ 1.000 DM

bereinigtes Nettoeinkommen Sohn S = 4.000 DM
Einkommen der Ehefrau +1.000 DM
Familieneinkommen = 5.000 DM
Unterhaltsanspruch der Ehefrau gemäß Halbteilungsgrundsatz 2.500 DM
Eigenes Einkommen der Ehefrau - 1.000 DM
rechnerischer Unterhaltsanspruch der Ehefrau = 1.500 DM
. .
Einkommen des Sohnes 4.000 DM
rechnerischer Unterhaltsanspruch der Ehefrau - 1.500 DM
verbleibendes Einkommen von Sohn S = 2.500 DM
angemessener Selbstbehalt (gem. BayL) - 2.250 DM
Unterhaltsleistung für die Mutter M = 250 DM

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2. Berechnungsmöglichkeit

Mittlerweile wurde durch sogenannte Unterhaltsleitlinien mehr Rechtsklarheit geschaffen. Danach berechnen sich die Unterhaltsleistungen (z.B. nach den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Bayern(BayL)) des Sohnes für die Mutter wie folgt:

Bei der Berechnung der Unterhaltsleistung des Sohnes ist zu beachten, dass die BayL im Gegensatz zum Halbteilungsgrundsatz bestimmen: "Ist das unterhaltspflichtige Kind (Sohn S) verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 1750 DM (als Unterhaltsanspruch) angesetzt."

Sohn S Berechnung Alternative
Einkommen des Sohnes S 5.000 DM 10.000 DM
Hausschulden - 2.000 DM - 2.000 DM
Mietvorteil für mietfreies Wohnen

+ 1.000 DM

+ 1.000 DM

bereinigtes Nettoeinkommen Sohn S = 4.000 DM = 9.000 DM
Einkommen der Ehefrau +1.000 DM +1.000 DM
Familieneinkommen = 5.000 DM = 10.000 DM
Regelunterhaltsanspruch der Ehefrau gemäß BayL 1.750 DM 1.750 DM
Eigenes Einkommen der Ehefrau - 1.000 DM - 1.000 DM
rechnerischer Unterhaltsanspruch der Ehefrau = 750 DM = 750 DM
. . .
Einkommen des Sohnes 4.000 DM 9.000 DM
rechnerischer Unterhaltsanspruch der Ehefrau - 750 DM - 750 DM
verbleibendes Einkommen von Sohn S = 3.250 DM = 8.250 DM
angemessener Selbstbehalt (gem. BayL) - 2.250 DM - 2.250 DM
Unterhaltsleistung für die Mutter M = 1.000 DM = 6.000 DM

Bereits an den Berechnungen zu diesem Beispiel (mittlere Spalte) ist ersichtlich, dass die Ehefrau gegenüber der Schwiegermutter benachteiligt wird und sich eine Reduzierung ihres Unterhaltsanspruches gefallen lassen muss (Unterhalt Mutter DM 1.000 Ehefrau DM 750). Besonders krass ist dies bei höheren Einkommen, siehe Alternativrechnung der rechten Spalte (Unterhalt Mutter DM 6.000 Ehefrau DM 750).

Es empfiehlt sich auf jeden Fall, wenn das bereinigte Familieneinkommen mehr als 4.000 DM beträgt, sich nicht mit der dann hohen Forderung des Sozialamtes abzufinden, sondern dies eventuell vor dem Familiengericht überprüfen zu lassen.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte sich wohl hinsichtlich der Ersparnis beim Zusammenwohnen einen Kürzung seines Unterhaltes zwischen 20 % bis 30 % gefallen lassen muss.

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Wie wird der angemessene Familienbedarf bestimmt?

Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet ist er nur leistungsfähig, wenn sein eigener angemessener Selbstbehalt gewahrt ist. Dies schließt nicht aus, dass der Pflichtige die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ganz oder zum Teil einzusetzen hat, wenn er sie zur Bestreitung des eigenen angemessenen Unterhalts nicht benötigt, weil das vom Ehegatten erzielte (bereinigte) Einkommen ausreichend ist, den angemessenen Familienbedarf zu decken.

Soweit das unterhaltsverpflichtete Kind (Sohn S) verheiratet ist, ist daher nicht der Verdienst des Ehegatten in vollem Umfang zur Unterhaltsberechnung heranzuziehen, sondern nur der Teil des Gesamteinkommens des Pflichtigen, der den angemessenen Lebensbedarf der Familien übersteigt und nach dem Verhältnis der von beiden Ehegatten für den Familienunterhalt aufzubringenden Beträge auf den Unterhaltsschuldner fällt.

Problematisch ist, wie hoch der angemessene Bedarf einer Familie anzusetzen ist. Da der Ehepartner rechtlich nicht verpflichtet ist, sich in seiner Lebensführung einzuschränken, sind die individuellen Verhältnisse der Ehe zu prüfen, für den Regelfall wird man aber mit Pauschalbeträgen für den Familienbedarf arbeiten müssen, z.B. durch Addition des beiderseits angemessenen Selbstbehalts, wobei der Eigenbedarf des Ehegatten regelmäßig wegen der Ersparnisse durch das Zusammenleben um 25 % zu reduzieren ist. Dies ergibt einen angemessenen Familienbedarf bei Ansatz eines angemessenen Selbstbehalts von DM 2.250 (gem. BayL) von DM 4.000 (2.250 + 1.750) mit einem Anteil für Unterkunft und Heizung von DM 1.400

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von DM 2.000 und des Ehegatten von DM 6.000 müsste der Pflichtige daher 1/4 des Familienbedarfs, d.h. DM 1.000 (4.000 : 4) tragen, so dass die restlichen DM 1.000,-- für den Unterhalt einzusetzen wären.

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Weitere Informationen zu Unterhaltsleistungen für bedürftige Eltern finden Sie hier:
[Image] Informationen zur Heranziehung Unterhaltspflichtiger zur Sozialhilfe (übern. von RA Baczko)

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

Die Inhalte dieser Seite wurden mit freundlicher Genehmigung von RA Michael Baczko den Internet-Seiten der Kanzlei Baczko & Bausch entnommen.
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Sozialrecht RA Baczko

 

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