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Entscheidungen & Urteile zum Kindschafts-, Sorge- und Umgangsrecht

[Image] 23.07.98 Verfahren nach dem Kindschaftsreformgesetz
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12.05.98 Anordnung einer Kindesrückführung
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24.10.97 "Gewöhnlicher Aufenthalt" eines minderjährigen Kindes
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25.05.98 Abstammungsgutachten
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23.04.98 Erfolgsaussicht einer Ehelichkeitsanfechtungsklage
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10.07.98 Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern
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13.07.98 Schulwechsel des Kindes
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05.05.98 Anhörung des Kindes im Sorgerechtsregelungsverfahren
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29.07.98 Neuregelung der elterlichen Sorge im Rahmen des Scheidungsverfahrens
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10.07.97 Regelung des Sorgerechts während des Getrenntlebens
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03.02.97 Elterliche Sorge
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28.07.97 Sorgeregelung nach türkischem Recht
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17.02.98 Vollstreckung aufgrund einer vom Gericht gebilligten Vereinbarung

Verfahren nach dem Kindschaftsreformgesetz

Kernpunkt:

   

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   

Voraussetzungen, wann ein Verfahren nach § 1672 BGB a. F. im Hinblick auf das Inkrafttreten des Kindschaftsrechts-
reformgesetzes
erledigt ist
OLG Hamm
23.07.98
8 UF 171/98
erhältlich beim OLG Hamm

Inhalt der Entscheidung

Ein nach § 1672 BGB a. F. eingeleitetes (hier: in der Beschwerdeinstanz befindliches) Sorgerechtsverfahren ist im Hinblick auf das Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum 01.07.98 in der Hauptsache erledigt, wenn gleichzeitig ein Verbundverfahren alten Rechts mit der Folgesache elterliche Sorge (hier: in erster Instanz) anhängig ist.

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Anordnung einer Kindesrückführung

Kernpunkt:    

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   

Anordnung einer Kindesrückführung darf nicht als Heraus-
gabeanordnung erfolgen
OLG Zweibrücken
12.05.98
5 WF 28/98
erhältlich beim OLG Zweibrücken

Inhalt der Entscheidung

Die Anordnung einer Kindesrückführung darf nicht als Herausgabeanordnung - noch dazu isoliert - in einem selbständigen Sorgerechtsregelungsverfahren erfolgen.

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"Gewöhnlicher Aufenthalt" eines minderjährigen Kindes

Kernpunkt:   

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   

Voraussetzungen, wann ein "gewöhnlicher Aufenthalt" bei einem minderjährigen Kind vorliegt
OLG Düsseldorf
24.10.97
2 UF 232/97
erhältlich beim OLG Düsseldorf

Inhalt der Entscheidung

Der "gewöhnliche Aufenthalt" eines minderjährigen Kindes setzt einen Aufenthalt von nicht nur geringer Dauer und den Schwerpunkt seiner Bindungen an dem betreffenden Ort voraus.

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Abstammungsgutachten

Kernpunkt:  
 

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   

Amtsgericht entscheidet, ob bei fehlender Vaterschafts-
anerkennung des Dritten ein Abstammungsgutachten einzuholen ist
OLG Köln
25.05.98
14 W 27/98
erhältlich beim OLG Köln

Inhalt der Entscheidung

1. Die Nichtterminierung einer Sache aus Rechtsgründen (hier: Nichtterminierung bei fehlender Vorschußzahlung für ein Abstammungsgutachten) ist mit der Beschwerde anfechtbar.

2. Ob bei fehlender Vaterschaftsanerkennung des Dritten gemäß § 1599 II BGB n. F. stets ein Abstammungsgutachten einzuholen ist, hat zunächst das Amtsgericht zu entscheiden.

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Erfolgsaussicht einer Ehelichkeitsanfechtungsklage

Kernpunkt:    

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   

Umstände, unter denen eine Prozesskostenhilfebewilligung bezüglich einer Ehelichkeitsanfechtungsklage nicht erteilt wird
OLG Köln
23.04.98
14 W 22/98
erhältlich beim OLG Köln

Inhalt der Entscheidung

1. Die Erfolgsaussicht einer Ehelichkeitsanfechtungsklage (ab 1.7.1998: Vaterschaftsanfechtungsklage) setzt voraus, dass entweder ein Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit geleugnet wird oder substantiiert ein Mehrverkehr vorgetragen ist, aus dem das Kind stammen kann.

2. Wird zunächst ein Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter geleugnet, aber später eingeräumt, jedoch ein Mehrverkehr eingewandt, so liegt darin die Vortäuschung eines unrichtigen Sachverhalts i. S. des § 124 Nr. 1 ZPO, der für die Prozesskostenhilfebewilligung kausal ist, wenn nicht substantiiert Mehrverkehr vorgetragen und glaubhaft gemacht wird.

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Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern

Kernpunkt:   


Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   

Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern besteht dann, wenn in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung im wesentlichen keine Uneinigkeit besteht
OLG Oldenburg
10.07.98
14 UF 35/98
erhältlich beim OLG Oldenburg

Inhalt der Entscheidung

An der im Rahmen des § 1671 II BGB (n.F.) für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlichen Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern fehlt es jedenfalls solange nicht, wie zwischen ihnen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (§ 1628 BGB) im wesentlichen keine Uneinigkeit besteht.

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Schulwechsel des Kindes

Kernpunkt:    

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   

Schulwechsel des Kindes gehört nicht zu den sogenannten
Alltagsfragen i. S. des § 1687 I BGB
OLG München
13.07.98
12 WF 966/98
erhältlich beim OLG München

Inhalt der Entscheidung

1. Einstweilige Anordnungen zur elterlichen Sorge können als summarisches Eilverfahren nach der ab 1.7.1998 geltenden Rechtslage üblicherweise nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht regeln.

2. Die Entscheidung über einen Schulwechsel des Kindes gehört nicht zu den sogenannten Alltagsfragen i. S. des § 1687 I BGB.

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Anhörung des Kindes im Sorgerechtsregelungsverfahren

Kernpunkt:    

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   

Im Sorgerechtsregelungsverfahren ist - vorbehaltlich begründeter Ausnahmen - das betroffene Kind grund-
sätzlich zu hören
OLG Zweibrücken
05.05.98
5 UF 12/98
erhältlich beim OLG Zweibrücken

Inhalt der Entscheidung

1. Im Sorgerechtsregelungsverfahren ist - vorbehaltlich begründeter Ausnahmen - das betroffene Kind grundsätzlich zu hören. Dies gilt auch, wenn die Eltern übereinstimmend darum bitten, hiervon abzusehen, um dem Kind das Erscheinen vor Gericht zu ersparen.

2. Ein Verstoß gegen diese Anhörungspflicht ist ein erheblicher Verfahrensfehler, der in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 539 ZPO auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.

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Neuregelung der elterlichen Sorge im Rahmen des Scheidungsverfahrens

Kernpunkt:   

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   

Umstände, unter denen Neuregelung im Rahmen des Scheidungsverfahrens erforderlich ist
AG Groß-Gerau
29.07.98
71 F 312/98
erhältlich beim AG Groß-Gerau

Inhalt der Entscheidung

Ist die elterliche Sorge gemäß § 1672 BGB (a.F.) einvernehmlich geregelt und ist das Einverständnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils ausdrücklich auf die Zeit des Getrenntlebens begrenzt, so ist für eine Neuregelung im Rahmen des Scheidungsverfahrens § 1671 BGB und nicht § 1696 BGB maßgebend.

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Regelung des Sorgerechts während des Getrenntlebens

Kernpunkt:  
 

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   

Antrag eines Elternteils auf Regelung des Sorgerechts wäh-
rend des Getrenntlebens, indiziert ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis
OLG Karlsruhe
10.07.97
2 WF 44/97
erhältlich beim OLG Karlsruhe

Inhalt der Entscheidung

Der Antrag eines Elternteils auf Regelung des Sorgerechts während des Getrenntlebens gemäß § 1672 BGB indiziert ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis, da die Trennung der Eltern in aller Regel die Gefahr fortlaufender Differenzen und Auseinandersetzungen beider Eltern auch im Bereich des Sorgerechts bewirkt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der andere Ehegatte die (faktische) Ausübung des Sorgerechts durch den das Kind betreuenden Ehegatten nicht nur duldet, sondern damit auch ausdrücklich einverstanden ist.

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Elterliche Sorge

Kernpunkt:    

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   

Bedingungen, wann einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zu übertragen ist
OLG Karlsruhe
03.02.97
16 UF 230/96
erhältlich beim OLG Karlsruhe

Inhalt der Entscheidung

Sind die Eltern mit dem Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einverstanden, so ist im allgemeinen einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zu übertragen.

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Sorgeregelung nach türkischem Recht

Kernpunkt:    

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   

Der im türkischen Sorgerecht vorgesehene Stichentscheid des Vaters bleibt bei deutschen Sorgerechtsregelungen unberücksichtigt
OLG Karlsruhe
28.07.97
2 WF 57/97
erhältlich beim OLG Karlsruhe

Inhalt der Entscheidung

1. Der im türkischen Sorgerecht gemäß Art. 263 türk. ZGB vorgesehene Stichentscheid des Vaters bleibt bei Sorgerechtsregelungen deutscher Gerichte - da grundgesetzwidrig - unberücksichtigt.

2. Da das türkische Recht eine gerichtliche Sorgerechtsübertragung auf nur einen Elternteil im Falle des faktischen, gerichtlich nicht bestätigten Getrenntlebens beider Elternteile nicht vorsieht, es vielmehr bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibt, kann einem Elternteil während des Getrenntlebens nicht die elterliche Sorge selbst, sondern nur deren Ausübung übertragen werden.

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Vollstreckung aufgrund einer vom Gericht gebilligten Vereinbarung

Kernpunkt:    

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   

Eine vom Gericht gebilligte Vereinbarung der Parteien zum
Umgangsrecht kann Grundlage der Vollstreckung sein
OLG Köln
17.02.98
14 WF 27/98
erhältlich beim OLG Köln

Inhalt der Entscheidung

1. Auch eine vom Gericht gebilligte Vereinbarung der Parteien zum Umgangsrecht kann Grundlage der Vollstreckung sein. Diese Billigung kann konkludent erfolgen, z. B. wenn die Vereinbarung auf Vorschlag des Gerichts an die Stelle einer Entscheidung getreten ist und der verpflichtende Charakter ausdrücklich hervorgehoben wird (vgl. § 52a IV FGG i. d. F. ab 1.7.1998).

2. Der Sorgeberechtigte (bzw. Obhüter) muss mit allen zumutbaren erzieherischen Mitteln den Umgang mit dem anderen Elternteil fördern und positiv auf die Kinder einwirken, das Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil wahrzunehmen.

3. Der Festsetzung eines Zwangsgeldes muss gemäß § 33 III FGG stets eine Androhung vorangehen. Es genügt nicht, dass das Zwangsgeld früher aufgrund der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung angedroht worden ist, sondern die Androhung muss sich auf die Vereinbarung beziehen, die an die Stelle der früheren Entscheidung getreten ist.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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