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Informationen zum Unterhaltsrecht

[Image] Wer schuldet wem Unterhalt?
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Wann muss Unterhalt geleistet werden?
[Image] Welche Unterhaltsansprüche gibt es?
[Image] Wie werden die unterhaltsrelevanten Einkünfte der Unterhaltsberechtigten und -verpflichteten berechnet?

Wer schuldet wem Unterhalt?

Unterhaltsansprüche in folgenden Fällen:

zwischen Ehegatten bei bestehender Ehe
zwischen Ehegatten aus einer geschiedenen Ehe
zwischen Verwandten in gerader Linie

Vor allen anderen Verwandten ist der Ehegatte des Bedürftigen unterhaltsverpflichtet. Das gilt sowohl bei verheirateten wie geschiedenen Ehegatten.

Die Verwandten kommen erst für den Unterhalt auf, wenn der Ehegatte nicht in der Lage ist, den Unterhalt aufzubringen. Von den Verwandten sind in diesem Fall zunächst die Kinder unterhaltsverpflichtet. Erst wenn auch diese nicht in der Lage sind Unterhalt zu leisten, werden die Eltern unterhaltspflichtig.

Nähere Verwandten gleicher Linie werden prinzipiell vor den entfernteren Verwandten zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Gleichnahe Verwandte haften anteilig, entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

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Wann muss Unterhalt geleistet werden?

Anspruch auf Unterhalt: Grundsätzlich ist zu klären ob ein Anspruch auf Unterhalt besteht. Im Gesetz gibt es mehrere Anspruchsgrundlagen nach denen ein Unterhaltsanspruch gegeben sein kann. Es ist auch möglich, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund mehrerer Ansprüche unterhaltsberechtigt ist (z.B. bei einem Ehegatte, der gemeinsame minderjährige Kinder erzieht: Anspruch auf eigenen Unterhalt und Anspruch wegen der Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder).

Bedarf des Unterhaltsberechtigten: Ist ein Unterhaltsanspruch vorhanden, muss geklärt werden wie hoch der Bedarf des Berechtigten ist. Der Bedarf ist abhängig von der Art des Unterhaltsanspruchs, der besteht (z.B. Unterhaltsanspruch eines Kindes und einem geschiedenen Ehegatten). Bei der Bedarfsprüfung ist zu untersuchen, inwieweit der Berechtigte seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln oder Einkünften bestreiten kann.

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten: Der Bedarf des Bedürftigen kann nur vom Unterhaltsverpflichteten erfüllt werden, sofern dieser in der Lage ist, Unterhalt zu leisten, ohne dass sein eigener angemessener Lebensbedarf beeinträchtigt wird. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird ebenfalls in Abhängigkeit von der Art des Unterhaltsanspruchs bemessen (z.B. bei Unterhalt gegenüber Kinder restriktiver als gegenüber Eltern).

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Welche Unterhaltsansprüche gibt es?

Betreuungsunterhalt: Für Kinder, die aus einer einer Ehe hervorgegangen sind, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte betreut, besteht Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Bei kleinen Kindern besteht für den Unterhaltsberechtigten keine Verpflichtung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Mit zunehmendem Alter der Kinder (etwa ab dem 8.-12. Lebensjahr des jüngsten Kindes) wird dem Unterhaltspflichtigen zugemutet eine Halbtagstätigkeit bzw. eine Ganztagstätigkeit aufzunehmen.

Unterhalt wegen Alters: Ab einem bestimmten Alter (etwa dem 60. Lebensjahr) ist es einem Ehegatten wegen seines Alters unter Umständen nicht mehr zuzumuten, zu arbeiten. Dann kann ein Anspruch auf Altersunterhalt entstehen.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen: Ein Unterhaltsanspruch kann auch entstehen, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund von Krankheit oder Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ganztägig oder zumindest teilzeitberufstätig zu sein.

Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit: Wenn ein Unterhaltsberechtigter nach langjähriger Ehe keinen dem sozialen Standard der Ehe entsprechende Arbeit mehr findet, kann ein Unterhalt aus dem genannten Anspruch bestehen (z.B. einem Ehegatten der vor der Ehe als Tellerwäscher gearbeitet hat, aber 20 Jahre mit einem Millionär verheiratet war, ist eine Arbeit als Tellerwäscher nach Scheidung der Ehe nicht mehr zumutbar). Zu beachten ist, dass vor der Gewährung dieses Anspruchs für den Unterhaltsberechtigten das Gebot der wirtschaftlichen Eigenverantwortung gilt.

Aufstockungsunterhalt: Um nach einer Scheidung beiden Ehepartnern einen angemessenen Unterhalt entsprechend der ehelichen Lebensverhältnisse zu sichern, wird dem bereits während der Ehe schlechter verdienenden Ehepartner ein Unterhalt gewährt, der dem Unterhalt zum Zeitpunkt der Ehe entspricht.

Verdient bei voller Erwerbstätigkeit der eine Ehepartner dreimal soviel wie der andere Ehepartner, besteht beim schlechter verdienenden Ehepartner ein Anspruch auf einen bestimmten Anteil (z.B. 3/7) der Differenz des beiderseitigen Einkommens.

Ausbildungsunterhalt: Ein Anspruch auf Unterhalt für eine Ausbildung kommt nach einer Scheidung nur in Fällen in Betracht, bei denen die Ausbildung Aussicht auf Erfolg hat und einer der beiden folgen Fälle vorliegt:

wenn der Unterhaltsberechtigte wegen der Eheschließung oder wegen der Geburt eines Kindes eine bereits begonnene Ausbildung abgebrochen hat
wenn wegen langer Tätigkeit im Haus der Anschluss im Beruf verloren wurde und dieser durch Ausbildung wieder hergestellt werden kann

Billigkeitsunterhalt: Der Billigkeitsanspruch stellt einen Auffangtatbestand dar; nach Treu und Glauben kann ein Anspruch auf Unterhalt bestehen, obwohl aufgrund keines anderen Unterhaltsanspruchs Unterhalt gewährt werden kann.

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Wie werden die unterhaltsrelevanten Einkünfte von Unterhaltsberechtigten und -verpflichteten berechnet?

bei der Unterhaltsberechnung werden grundsätzlich alle dem Unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten zufließenden Einkünfte zugrundegelegt (also auch Sonderzuwendungen, Zulagen, Spesen, Prämien, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Auslösungen, Überstundenvergütungen und sonstige Nebeneinnahmen).

Zu diesen Einkünften werden folgende vermögenswerten Vorteile hinzugezählt:

Wohnvorteile
nicht zu versteuernde Einkommensteile
fiktive Einkommen aus unterlassener zumutbarer Erwerbstätigkeit sowie aus nicht verantwortlich genütztem Vermögen
gegebenenfalls teilweise werden angerechnet werden Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

Von den Einkünften können berufsbedingte Aufwendungen mit einem Pauschbetrag von 5 % des Nettoeinkommens abgezogen werden. Alternativ können die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden. Dazu zählen insbesondere:

Arbeitsmittel, z. B. Fachliteratur oder Berufskleidung  
Beiträge zu Gewerkschaften oder sonstigen berufswichtigen Verbänden
Fortbildungskosten
Reisekosten
Verpflegungsmehraufwendungen
Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte. Dabei ist zu beachten , dass für solche Fahrten in erster Linie öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen sind. Kosten für die Kfz-Nutzung können nur geltend gemacht werden, wenn eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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