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Düsseldorfer Tabelle Unterhaltsrichtsätze für Ehegatten

Bei einem unterhaltsberechtigten Ehegatten ohne Kinder

[Image] erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger, Berechtigter ohne Einkommen:
    - 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens
    - 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen     

[Image] erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger, Berechtigter mit Einkommen:
     Doppelverdienerehe:
     - 3/7 der Differenz zwischen den Erwerbseinkommen beider Ehegatten
     - 1/2 der sonstigen anrechenbaren Einkünfte
     
Alleinverdienerehe:
     
Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem    
     anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um
     1/7 zu kürzen ist.
     Berechtigten trifft keine Erwerbsobliegenheit
     gemäß § 1577 II BGB

[Image] nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger (z.B. Rentner):
     analog zu erwerbstätigem Unterhaltspflichtigen; der Unterhaltsbetrag beträgt
     jedoch jeweils nur 50% des von dem erwerbstätigen zu leistenden Betrages

Bei einem unterhaltsberechtigten Ehegatten mit von ihm versorgten minderjährigen Kindern

Analog wie bei Unterhaltsberechtigten ohne Kinder, jedoch wird vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts der Kindesunterhalt vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf

[Image] gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten
     - erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger:           840 €/Monat
     -
nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger:    730 €/Monat

[Image] des unterhaltsberechtigten Ehegatten:
     - erwerbstätiger Unterhaltsberechtigter:         840 €/Monat
     -
nicht erwerbstätiger Unterhaltsberechtigter:  730 €/Monat

[Image] des Unterhaltsberechtigten bei gemeinsamen Haushalt der Ehegatten:
     - erwerbstätiger Unterhaltsberechtigter:         615 €/Monat
     -
nicht erwerbstätiger Unterhaltsberechtigter    535 €/Monat

Mangelfälle

Das Einkommen reicht nicht zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten aus.

Nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen wird die verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig verteilt.

Beispiel:

 

Einkommen

Eigenbedarf

Verteilungsmasse

Unterhaltspflichtiger

1540 €

 - 840 €

= 700 €

           

            

          

Unterhaltsansprüche

Unterhaltsberechtigter

--

   730 €

0,61 *  730 € = 445,30 €
Kind 1 (2 Jahre)

--

+ 188 €

0,61 *  188 € = 114,68 €
Kind 2 (10 Jahre)

--

+ 228 €

0,61 *  228 € = 139,08 €
Gesamtbedarf der
Berechtigten
------------>

1.146 €

                 

Kürzungsquotient = Verteilungsmasse / Gesamtbedarf der Berechtigten
          0,61         =        700 €     /             1.146 €

Das Kindergeld ist bis zur Deckung des Mindestbedarfs in die Verteilungsmasse einzubeziehen.

Quelle (gekürzt und verändert wiedergegeben):
Düsseldorfer Tabelle, NJW 2001

siehe auch: Düsseldorfer Tabelle Unterhaltssätze für Kinder

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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