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Startseite Rechtsinformationen Verwaltungsrecht Informationen zum öffentlichen Dienstrecht (insbes. Beamtenrecht) Welche prozessualen Möglichkeiten bestehen im Hinblick auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses?

Welche prozessualen Möglichkeiten bestehen im Hinblick auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses?

Auch wenn der Bewerber noch nicht Beamter ist, geht es im Stellenbesetzungsverfahren um eine beamtenrechtliche Position, so dass der Verwaltungsrechtsweg einzuschlagen sowie ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) durchzuführen ist.

Es ergeben sich folgende Möglichkeiten:

  • Erfährt der Bewerber, dass bereits die Aufnahme seines Antrages in den Kreis der nach Auffassung der Behörde in Betracht kommenden Bewerber abgelehnt worden ist, kann er Leistungsklage auf Aufnahme in den Bewerberkreis stellen.
  • Erfährt der Bewerber, dass er auch einem sachwidrigen Grund im Laufe des Besetzungsverfahrens ausgeschieden ist, kann er Leistungsklage (mit Unterlassungsantrag) oder Feststellungsklage (dies ist streitig) erheben.
  • Sobald das Auswahlverfahren beendet ist und die Ergebnisse mitgeteilt wurden, kann jeder sich für besser geeignet haltende Bewerber Verpflichtungsklage auf eigene Ernennung in der Form einer Neubescheidungsklage erheben. Anders verhält es sich mit dem Rechtsschutz bei der Stellenbesetzung zwecks Beförderung; hierzu soll hier jedoch aufgrund der Komplexität nicht näher eingegangen werden.
  • Bevor ein Mitbewerber ernannt wird, können alle Mitbewerber zur Sicherung ihres möglichen Anspruchs auf eigene Ernennung oder auf fehlerfreie erneute Entscheidung auch eine einstweilige Anordnung erwirken, den vorerst Ausgewählten nicht zu ernennen.
  • Wie verfahren werden muss, wenn ein anderer Bewerber bereits ernannt wurde, ist abhängig vom entsprechenden Einzelfall zu prüfen, da die Rechtsprechung bei bereits vollzogener Ernennung andere Maßstäbe setzt.

Einige Sonderprobleme ergeben sich ferner im Bereich der Lehrereinstellung, auf die aufgrund der Komplexität hier im Rahmen der Kurzdarstellung nicht näher eingegangen werden kann.



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