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Hinweis zur Widerspruchsfrist

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Adressaten bekannt gegeben worden ist, einzulegen. Unter Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsaktes an den Adressaten (Betroffenen) mit Willen und Wissen der Behörde zu verstehen. Ein Bekanntgabemangel führt gegenüber dem Betroffenen zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes.

Beispiel: Am 16.01. (Freitag) erhält A mit einfachem Brief einen Bescheid vom 15.01. Gegen diesen legt A am 18.02. (Mittwoch) Widerspruch ein.

Ist der Widerspruch fristwahrend?

Lösung: Für die Bekanntgabe mit einfachem Brief gilt die Regelung, dass der Verwaltungsakt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt (Fiktion). Da der 15.01. das Aufgabedatum ist, gilt der Bescheid am 18.01. als bekannt gegeben. Am 19.01. um 0.00 Uhr begann die Widerspruchsfrist und endete am 18.02. um 24.00 Uhr. Folglich war der Widerspruch des A rechtzeitig.

War die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft bzw. fehlte eine solche völlig, kann die Widerspruchsfrist 1 Jahr betragen.



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