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Was ist vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes zu beachten?

Bevor ein Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (sog. Anhörung). Von einer Anhörung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden (z.B. wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint). Fehlt es an einer erforderlichen Anhörung, kann dieser Mangel jedoch geheilt werden. Durch die Durchführung eine Widerspruchsverfahrens wird dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, sich zu dem erlassenen Verwaltungsakt zu äußern, so dass der Mangel einer fehlenden Anhörung damit geheilt und der Verwaltungsakt aufgrund dessen nicht nichtig wäre.



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