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Wie wird der Unterhalt generell berechnet?

Es muss eine Prüfung erfolgen, inwieweit die Heranziehung des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seines Einkommens und / oder Vermögens zumutbar ist.

Die Berechnung der Unterhaltsleistung nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen gestaltet sich grundsätzlich folgendermaßen:

Zunächst wird der sogenannte ungedeckte Bedarf des Sozialhilfeempfängers ermittelt. Der Sozialhilfeempfänger muss nämlich selbst, soweit dies zumutbar ist, eigene Mittel einbringen. Das zur Verfügung stehende Einkommen muss daher unter Beachtung einiger Ausnahmen unächst zur Deckung des eigenen Bedarfs eingesetzt werden. (z.B. Kosten für Unterbringung in Alters-, oder Pflegeheim). Dann ermittelt die Sozialhilfebehörde z.B. bei Unterbringung im Pflegeheim den Fehlbetrag zwischen eigenem Einkommen des Sozialhilfeempfängers und den Pflegekosten. Dieser sogenannte ungedeckte Bedarf wird vom Träger der Sozialhilfebehörde im Rahmen eines "Vorschusses" übernommen, der gegen möglicherweise unterhaltspflichtige Ehegatten, Eltern oder Kinder geltend gemacht werden kann.

Hier ist jedoch grundsätzlich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ausschlaggebend. Liegt dies unter einer bestimmten Grenze, kann kein Unterhalt gefordert werden, da jedem Verpflichteten ein sogenannter "Selbstbehalt" zusteht.

Mindestselbstbehalt Kind gegenüber bedürftigem Elternteil: € 1400

Mindestselbstbehalt Ehegatte gegenüber bedürftigem Partner: € 1000

Mindestselbstbehalt Eltern gegenüber minderjärigen, unverheirateten Kindern bzw. unverheirateten Kindern unter 22 Jahren, die noch im eigenen Haushalt leben und sich in der Schulausbildung befinden: €770 (nicht erwerbstätig)/ € 900 (erwerbstätig)

Mindestselbstbehalt Eltern gegenüber volljährigen Kindern: € 1100

Berücksichtigt wird grundsätzlich das gesamte Einkommen, jedoch können eventuelle Aufwendungen für z.B. notwendige Versicherungen, bereits eingegangene Ratenzahlverpflichtungen oder Altersvorsorgemaßnahmen dem Selbstbehalt zusätzlich zugerechnet werden.

Die Berechnung des Selbstbehalts kann im Einzellfall nicht konkret dargestellt werden, zudem gelten hier viele individuelle Ausnahmen. Daher raten wir Ihnen an, sich mit einem Fachanwalt für Unterhalts-/Sozialrecht in Verbindung zu setzen, falls spezifische Auskünfte erwünscht sind. Gerne stehen wir ihnen hier zur Verfügung.



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