advoprax AG
Kanzlei Agnesstraße

Agnesstr. 22+34
44791 Bochum

Telefon 0234-9586526
Telefax 0234-9586527
E-Mail: mail@advoprax.de

Gründungszuschuss (ehem. Überbrückungsgeld)

Arbeitslose, die eine selbständige Existenz gründen und dadurch ihre Arbeitslosigkeit beenden, können in der Zeit nach der Existenzgründung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung einen Gründungszuschuss (seit 2006) erhalten. Dieser wird in der Regel für 15 Monate durch die Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass der Bezieher des Gründungszuschusses einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen hat, eine Tragfähigkeitsbescheinigung des Existenzgründungsverfahrens von einer fachkundigen Stelle vorweisen kann, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit hat sowie dass die zu gründende Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für neun Monate erhalten die Antragsteller monatlicheinen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und weitere 300 € zur sozialen Absicherung. Danach können für einen Zeintraum von 6 Monaten 300 € monatlich zur sozialen Absicherung geleistet werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivität dargelegt wird.

 

Die Ausführungen zu den beschriebenen Maßnahmen wurden teilweise den Informationsseiten des Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung entnommen. Dort finden sich auch weitergehende und detailliertere Informationen.



Seitenanfang