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Startseite Rechtsinformationen Mahn- / Vollstreckungsrecht Informationen zum Verhalten des Schuldners Wie verhält man sich als Schuldner bei der Vollstreckung in Grundstücke?

Wie verhält man sich als Schuldner bei der Vollstreckung in Grundstücke?

Zur Zwangshypothek: Wenn bei einem bevorstehenden Zwangshypothekenantrag werthaltige oder auch nur zweifelhafte freie Ränge am Grundstück vorhanden sind, sollte der Schuldner freiwillig eine Grundschuld zugunsten des Gläubigers bewilligen und eintragen lassen (ist kostengünstiger und nicht so bonitätsschädigend). Sollte aufgrund von bereits bestehender Belastung die Eintragung einer Hypothek nicht möglich sein, sollte der Schuldner dem Gläubiger dies nachweisen (z.B. durch eine Aufstellung der eingetragenen und valutierenden Vorbelastungen).

Zur Zwangsversteigerung: Es sollte der freihändige Verkauf vom Schuldner angestrebt werden (s.o.) bzw. in dem Fall, dass die Versteigerung nicht mehr abwendbar ist, versucht werden, Bietinteressenten zu finden. Auf Bitten des Schuldners kann der Gläubiger das Versteigerungsverfahren vorläufig einstellen. Sollte der Gläubiger dem nicht zustimmen, kann der Schuldner die Einstellung bis zu einer Dauer von 6 Monaten beantragen oder einen Schuldnerschutzantrag stellen (allerdings muss der Schuldner in diesem Falle konkret vortragen, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden werden könnte). Der Schuldner sollte den Verkehrswert, sollte es zu einer Versteigerung kommen, nicht allzu hoch ansetzen, denn dies kann zur Erfolglosigkeit des ersten Versteigerungstermines führen (aufgrund des hohen Mindestgebotes). In einem zweiten Versteigerungstermin entfiele dann der Schuldnerschutz der §§ 74a und 85a ZVG.

Zur Zwangsverwaltung: Der Schuldner sollte das Vollstreckungsverfahren durch ordnungsgemäße Verwaltung und Abführung der Überschüsse seiner Verwaltung, soweit sie nicht unpfändbar sind, an seine Gläubiger abführen. Bei einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstück sollte der Schuldner interessiert sein, selbst die Verwaltung zu übernehmen, da so die Kosten für einen Fremdverwalter eingespart werden können.



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