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Was ist bei der Restschuldbefreiung als Gläubiger zu beachten?

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind u.a. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (z.B. beim Eingehungsbetrug). Als Gläubiger sollte man genau prüfen, ob die eigene Forderung gegen den Schuldner nicht auf einer solchen unerlaubten Handlung beruht. Sollte dies der Fall sein, kann die Forderung nach einer Restschuldbefreiung mit nunmehr besserer Erfolgsaussicht gegen den im übrigen entschuldeten Schuldner geltend gemacht werden.



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