advoprax AG
Kanzlei Agnesstraße

Agnesstr. 22+34
44791 Bochum

Telefon 0234-9586526
Telefax 0234-9586527
E-Mail: mail@advoprax.de
Startseite Rechtsinformationen Internet- und Online-Recht Informationen zum Vorgehen bei Abmahnungen Keine Reaktion auf die Abmahnung und Gefahr eines Abschlussschreibens

Keine Reaktion auf die Abmahnung und Gefahr eines Abschlussschreibens?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit im Falle einer unbegründete Abmahnung nicht auf diese zu reagieren. Ebenso kann die Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahnenden mit oder ohne Begründung abgelehnt werden. Eine Reaktions- oder eine Aufklärungspflicht besteht für den Abgemahnten nicht.

Die Gefahr, im Verhalten auf eine Abmahnung nicht zu reagieren, besteht darin, dass der Abgemahnte eine einstweilige Verfügung erwirkt und dass, wenn auch auf diese keine Reaktion erfolgt, vom gegnerischen Anwalt ein sogenanntes Abschlussschreiben verfasst wird, für dass erneut Anwaltsgebühren berechnet werden.

In aller Regel kann von dem Unterlassen einer Reaktion auf eine Abmahnung nur abgeraten werden, da die Beurteilung, ob eine Abmahnung begründet ist oder nicht, häufig eine kompliziertes rechtliches Problem darstellt, das mit einem im Online-Recht spezialisierten Anwalt erörtert werden sollte.



Seitenanfang