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Wie ist die elterliche Sorge geregelt?

Eltern, die miteinander verheiratet sind, behalten auch nach einer Trennung und Scheidung die Sorge für ihre Kinder. Die gemeinsame Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist ebenfalls möglich, sie ist lediglich davon abhängig, dass die Eltern entsprechende Sorgeerklärungen abgeben. Wird eine solche nicht abgegeben, liegt das Sorgerecht bei der Mutter.

Ohne den Willen der Mutter kann es keinen Wechsel der Alleinsorge von der Mutter zum Vater geben. Sind sich beide Eltern darüber einig, dass der Vater künftig alleiniger Inhaber der Sorge sein soll, so ist der Wechsel der elterlichen Sorge von einer gerichtlichen Kindeswohlprüfung abhängig.

Verstirbt die allein sorgeberechtigte Mutter oder wird ihr die Sorge entzogen bzw. ruht die Sorge, dann wird der Vater nach gerichtlicher Kindeswohlprüfung Inhaber der Sorge.

Die genannten Regelungen gelten in der gleichen Weise bei nicht verheirateten Elternteilen, insofern eine Sorgeerklärung besteht.

Eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge ist nur in zwei Fällen vorgesehen:

  • wenn ein Elternteil einen Antrag auf Zuweisung der Alleinsorge stellt
  • wenn wegen Gefahr für das Kindeswohl eine Sorgeregelung erforderlich ist

Das Gericht trifft seine Entscheidungen nach dem Wohl des Kindes.

Für den Fall der gemeinsamen Sorge nach Trennung oder Scheidung erhält der betreuende Elternteil eine Alleinentscheidungsbefugnis für alle Angelegenheiten des täglichen Lebens. Bei Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, besitzen beide Elternteile eine gemeinsame Zuständigkeit.

 



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