Düsseldorfer Tabelle 2009
Unterhaltsrichtsätze für Ehegatten
Bei einem unterhaltsberechtigten Ehegatten ohne Kinder
erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger, Berechtigter ohne Einkommen:
- 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zzgl.
- 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen
erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger, Berechtigter mit Einkommen:
Doppelverdienerehe:
- 3/7 der Differenz zwischen den Erwerbseinkommen beider Ehegatten
nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger (z.B. Rentner):
analog zu erwerbstätigem Unterhaltspflichtigen; der Unterhaltsbetrag beträgt
jedoch jeweils nur 50% des von dem erwerbstätigen zu leistenden Betrages
Bei einem unterhaltsberechtigten Ehegatten mit von ihm versorgten minderjährigen Kindern
Analog wie bei Unterhaltsberechtigten ohne Kinder, jedoch wird vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts der Kindesunterhalt vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen.
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf
gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten
- unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht: 1000 €/Monat
des unterhaltsberechtigten Ehegatten:
- erwerbstätiger Unterhaltsberechtigter: 900 €/Monat
- nicht erwerbstätiger Unterhaltsberechtigter: 770 €/Monat
des Unterhaltsberechtigten bei gemeinsamen Haushalt der Ehegatten:
- unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht: 800 €/Monat
Mangelfälle
Das Einkommen reicht nicht zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten aus.
Nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen wird die verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig verteilt.
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