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Informationen zur Erreichung der Freigabe von Domain-Namen

[Image] Was ist zu tun, wenn der "eigene" Domain-Name bereits vergeben ist?
[Image] Was ist bei der Kündigung des Providers bzgl. der Freigabe von Domain-Namen zu beachten?
[Image] Was ist bei der Herausgabeforderung von Domain-Namen zu beachten?

Was ist zu tun, wenn der "eigene" Domain-Name bereits vergeben ist?

Beim Interessenverbund Deutsches Network Information Center (IV-DENIC) werden alle registrierten Domain-Namen u.a. mit "de"-Suffix gespeichert. Hier kann man abrufen, welcher Domain-Name von welcher Person bzw. Unternehmung registriert wurde. Außerdem sind auf den Internet-Seiten die aktuellen Vergabebestimmungen für "de"-Domains" abgedruckt.

Wenn ein Domain-Name bereits registriert wurde, auf den Sie ein Anrecht haben, sollten Sie dem Inhaber des Domain-Namens ein Fax schicken, in dem Sie die Freigabe des Domain-Namens fordern. Hat dieser Versuch keinen Erfolg, ist es angeraten einen Anwalt einzuschalten, der Ihre Ansprüche ggf. auch vor Gericht durchsetzt.

Für eventuellen rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen dabei gerne zur Verfügung. Bei einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes kann schon in einer ersten anwaltlichen Beratung geklärt werden, wie die Erfolgsaussichten für den Fall aussehen, dass Sie Ihr Recht gegenüber dem aktuellen Domaininhaber geltend machen wollen.

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Was ist bei der Kündigung des Providers bzgl. der Freigabe von Domain-Namen zu beachten?

Bei einer Kündigung des Providers ist dieser berechtigt, wenn die Kündigung ohne Bezahlung der bereits durch den Provider erbrachten Dienstleistungen erfolgt, den Domain-Namen des Kündigenden solange nicht freizugeben, bis dieser die ausstehenden Beträge begleicht. Es ist daher anzuraten, vor einer Kündigung des Providers ausstehende Rechnungen unter Vorbehalt zu bezahlen, damit das Internet-Angebot weiterhin unter der gewohnten Adresse bei einem neuen Provider erreicht werden kann, nachdem der alte Provider diese wieder freigeschaltet hat.

Die unter Vorbehalt bezahlten Beträge können dann wiederum rechtlich gegen den alten Provider geltend gemacht werden, um eine Rückerstattung zu erreichen.

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Was ist bei der Herausgabeforderung von Domain-Namen zu beachten?

Wird die Herausgabeforderung eines Domain-Namens vom Gericht positiv entschieden, muss der bisherige Nutzer der Domain zwar die Registrierung aufgeben, jedoch ist er häufig nicht dazu verpflichtet, eine Übertragung des Domain-Namens an denjenigen, der die Herausgabeforderung gestellt hat, zu veranlassen. Diese Praxis, beruht auf der Vergabepraxis von IV-DENIC, die vorsieht, dass einen freiwerdenden Domain-Namen der erste erhält, der auf einer Warteliste für diesen Namen geführt wird. Diese Person muss jedoch nicht der Herausgabeforderer sein.

Es empfiehlt sich also mit der Herausgabeforderung sich gleichzeitig auf die Warteliste für den entsprechenden Domain-Namen setzen zu lassen.

Für weiteren rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bei einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes kann schon in einer ersten anwaltlichen Beratung geklärt werden, wie die Erfolgsaussichten sind, wenn Sie Ihr Recht gegenüber dem Domain-Anbieter oder -Nehmer geltend machen wollen.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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