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AnwaltsgebührenDie Anwaltskosten berechnen sich gemäß
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und sind dort gesetzlich festgeschrieben. Im Zivil-
und Verwaltungsrecht richtet sich die Höhe einer Gebühr nach dem Streitwert (siehe Gebührentabelle). Anders wird bei Fällen des
Sozial- und Arbeitsrechts verfahren. Die Anwaltsgebühren werden demjenigen auferlegt, der bei dem Rechtstreit unterliegt. Kommt es zu einer Einigung bzw. einem Vergleich, werden die Gerichtsgebühren in der Regel entsprechend der Vergleichsquote unter den streitenden Parteien aufgeteilt. Ebenfalls ist es möglich, dass sich die streitenden Parteien bei einem Vergleich einigen, jeder die Kosten für den von ihnen beauftragten Anwalt zu tragen.
Im folgenden sind die Gebührensätze für häufig
auftretende rechtsanwaltliche Tätigkeiten aufgelistet:
Wird der Anwalt in einer Angelegenheit für einen Mandanten zunächst außergerichtlich, anschließend noch in einem Gerichtsverfahren tätig, werden die außergerichtlich angefallenen Gebühren zu 50% auf die Gebühren, die im gerichtlichen Verfahren entstehen, angerechnet. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch 75% der im gerichtlichen Verfahren anfallenden Verfahrensgebühr nicht übersteigen. Eine Erstberatung in Rechtsangelegenheiten von Privatpersonen darf unabhängig vom Streitwert nur maximal 190 Euro kosten. Für Auslagen werden 20% der anfallenden Kosten, höchstens jedoch 20 Euro berechnet. Weitere Kosten entstehen u.U. für Kopien, Fahrtkosten und Tagegeld. Auf alle anfallenden Kosten entfallen in Deutschland zudem zur Zeit 19% Mehrwertsteuer. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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