|
|
Hinweise für den Schuldner im Insolvenzverfahren
Allgemein gilt, dass der redliche Schuldner aktiv mitarbeiten und insbesondere den Insolvenzverwalter unterstützen sollte. Dies gilt ebenso für die Offenlegung aller Schulden sowie für die Mitarbeit, Wege zu finden, wie die Ansprüche der Gläubiger befriedigt werden können. Wichtig: Dieses redliche Verhalten lohnt sich, denn damit kann leichter eine Restschuldbefreiung erlangt werden. Werden dem Gläubiger dagegen nach der Restschuldbefreiung Obliegenheitsverletzungen des Schuldners bekannt, kann diese auf Antrag widerrufen werden.
Allgemein gilt hier, dass der Schuldner nur bei bereits im Vorfeld der Insolvenz redlichem Verhalten gegenüber seinen Gläubigern gute Aussichten hat, deren Zustimmung und die gerichtliche Bestätigung für einen Insolvenzplan zu erlangen.
Auch beim Verbraucherinsolvenzverfahren gilt, dass der redliche Schuldner aktiv mitarbeiten und insbesondere den Insolvenzverwalter unterstützen sollte. Dies gilt ebenso für die Offenlegung aller Schulden sowie für die Mitarbeit, Wege zu finden, wie die Ansprüche der Gläubiger befriedigt werden können. Wichtig: Dieses redliche Verhalten lohnt sich, denn damit kann leichter eine Restschuldbefreiung erlangt werden. Werden dem Gläubiger dagegen nach der Restschuldbefreiung Obliegenheitsverletzungen des Schuldners bekannt, kann diese auf Antrag widerrufen werden. Das anzustrebende Verhalten des Schuldners ergibt sich aus den Voraussetzungen der Restschuldbefreiung. Ergänzend ist noch hinzuzufügen, dass bei Schuldnern, die bereits am 01.01.1997 zahlungsunfähig waren, die Laufzeit der Abtretungserklärung von 7 auf 5 Jahre verkürzt werden kann. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
|
. |