Ebene nach oben Insolvenz allgemein Insolvenzverfahren Hinweise Gläubiger Hinweise Schuldner

 

Hinweise für den Schuldner im Insolvenzverfahren

  Was ist beim regulären Insolvenzverfahren als Schuldner zu beachten?
  Was ist beim Insolvenzplanverfahren als Schuldner zu beachten?
  Was ist beim Verbrauchinsolvenzverfahren als Schuldner zu beachten?
  Was ist bei der Restschuldbefreiung als Schuldner zu beachten?

Was ist beim regulären Insolvenzverfahren als Schuldner zu beachten?

Allgemein gilt, dass der redliche Schuldner aktiv mitarbeiten und insbesondere den Insolvenzverwalter unterstützen sollte. Dies gilt ebenso für die Offenlegung aller Schulden sowie für die Mitarbeit, Wege zu finden, wie die Ansprüche der Gläubiger befriedigt werden können.

Wichtig: Dieses redliche Verhalten lohnt sich, denn damit kann leichter eine Restschuldbefreiung erlangt werden. Werden dem Gläubiger dagegen nach der Restschuldbefreiung Obliegenheitsverletzungen des Schuldners bekannt, kann diese auf Antrag widerrufen werden.

 

Was ist beim Insolvenzplanverfahren als Schuldner zu beachten?

Allgemein gilt hier, dass der Schuldner nur bei bereits im Vorfeld der Insolvenz redlichem Verhalten gegenüber seinen Gläubigern gute Aussichten hat, deren Zustimmung und die gerichtliche Bestätigung für einen Insolvenzplan zu erlangen.

 

Was ist beim Verbraucherinsolvenzverfahren als Schuldner zu beachten?

Auch beim Verbraucherinsolvenzverfahren gilt, dass der redliche Schuldner aktiv mitarbeiten und insbesondere den Insolvenzverwalter unterstützen sollte. Dies gilt ebenso für die Offenlegung aller Schulden sowie für die Mitarbeit, Wege zu finden, wie die Ansprüche der Gläubiger befriedigt werden können.

Wichtig: Dieses redliche Verhalten lohnt sich, denn damit kann leichter eine Restschuldbefreiung erlangt werden. Werden dem Gläubiger dagegen nach der Restschuldbefreiung Obliegenheitsverletzungen des Schuldners bekannt, kann diese auf Antrag widerrufen werden.

 

Was ist bei der Restschuldbefreiung als Schuldner zu beachten?

Das anzustrebende Verhalten des Schuldners ergibt sich aus den Voraussetzungen der Restschuldbefreiung. Ergänzend ist noch hinzuzufügen, dass bei Schuldnern, die bereits am 01.01.1997 zahlungsunfähig waren, die Laufzeit der Abtretungserklärung von 7 auf 5 Jahre verkürzt werden kann.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!         

.
[Image]     Diese Seite gehört zum Internetangebot der Kanzlei Agnesstraße