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Hinweise und Erfolgsquoten von Vollstreckungsverfahren

  Hinweise und Erfolgsquoten zur Pfändung beweglicher Sachen
  Hinweise und Erfolgsquoten zur Pfändung in Forderung und Rechte
  Hinweise zur Vollstreckung in Immobilien

Hinweise und Erfolgsquoten zur Pfändung beweglicher Sachen

Durch gesetzliche Schuldnerschutzvorschriften endet ein Vollstreckungsauftrag oftmals nicht mit einer erfolgreichen Pfändung/Versteigerung, sondern regelmäßig mit einem Unpfändbarkeitsattest. Normale Haushaltsgegenstände lohnen regelmäßig eine zwangsweise Verwertung nicht und ist deshalb auch rechtlich unzulässig. Wertvollere Haushaltsgegenstände, z.B. Videogeräte, erweisen sich meist als auf Kredit gekauft und noch nicht abgezahlt.

Wichtig: Liegen dem Gläubiger keinerlei Informationen (Möglichkeiten der Informationsgewinnung über das Vermögen des Schuldners) über sonstige Vermögensgegenstände des Schuldners vor, ist ein Vollstreckungsauftrag notwendig, da das Unpfändbarkeitsattest die Voraussetzung für die Abnahme der Offenbarungsversicherung ist. Ferner sollte der Gläubiger berücksichtigen, dass durch Mobiliarpfändung, d.h. durch die Pfändung beweglicher Sachen, fast nie größere Beträge beizutreiben sind; deshalb sollte der Gläubiger im Falle eine Titels über eine hohe Forderung den Vollstreckungsauftrag nur über einen Teilbetrag erteilen (z.B. etwa DM 5.000), um unnötige Kosten zu vermeiden. Trotz erfolgreicher Pfändung scheitert die Vollstreckung häufig auch daran, dass im Versteigerungstermin niemand das Mindestgebot in Höhe der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Pfandsache abgibt. Dies kann durch den Antrag auf eine andere Verwertung an den Gerichtsvollzieher verhindert werden (z.B. kann beantragt werden, dass gepfändete Sachen nicht in dem Pfändungsort, sondern woanders versteigert werden, wenn zu vermuten ist, dass sie sich im Pfändungsort viel schlechter verkaufen bzw. versteigern lassen).

Durch möglichst genaue Informationen über pfändbare Sachen bei Auftragserteilung erhöhen sich die Erfolgsaussichten (z.B. genaue Beschreibung eines Autos des Schuldners oder Hinweise auf Münz- und Briefmarkensammlungen). Bei umfangreichen Pfändungen, z.B. von Warenlagern oder reich ausgestatteten Haushalten, können Kosten und Zeit gespart werden, wenn der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher Transportmittel stellt. Der Gläubiger kann auf Wunsch beim Vollstreckungsversuch anwesend sein und so ggf. an Ort und Stelle Hinweise geben. Solche Hinweise setzen entsprechende Informationen beim Gläubiger voraus.

 

Hinweise und Erfolgsquoten zur Pfändung in Forderungen und Rechte

Der Gläubiger sollte sich viele Informationen über bestehende Forderungen des Schuldners einziehen, ggf. auch Schuldner und Drittschuldner anrufen (Möglichkeiten der Informationsgewinnung über das Schuldnervermögen), bevor man wieder und wieder Forderungspfändungen versucht. Oftmals erweisen sich nicht eingezogene Forderungen des Schuldners gegen Dritte häufig als nicht liquide, d.h. ihnen stehen Gegenrechte des Dritten entgegen.

 

Hinweise zur Vollstreckung in Immobilien

Eine Zwangssicherungshypothek sollte man als Gläubiger nur beantragen, um sich vorerst den noch freien besten Rang am Grundstück zu sichern. Danach sollte man zunächst eine aussichtsreiche andere Vollstreckung versuchen, z.B. die Lohnpfändung. 

Will der Gläubiger selbst aus dem Range seiner Zwangshypothek vorgehen, muss er nur noch seinen bisherigen Titel mit dem Vermerk über die Eintragung der Zwangshypothek als Grundlage für seinen Zwangsversteigerungsantrag vorlegen. Aber der Gläubiger muss ebendiesen zweiten Antrag stellen. Eine Zwangshypothek ist dann sinnvoll, wenn der Schuldner zwei Grundstücke besitzt und man die Werthaltigkeit nicht kennt. Dann kann man auf dem einen Grundstück den Rang durch eine Zwangshypothek sichern, und auf dem anderen die Zwangsversteigerung beantragen. 

Eine Zwangsverwaltung ist nur lohnend bei einem Grundstück, das nennenswerte Erträge bringt. Bei Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen ist die Zwangsverwaltung nicht lohnend, da dem Schuldner die unentbehrlichen Räumlichkeiten zu belassen sind. Jedoch kann die Zwangsverwaltung im Falle der Verwahrlosung des Grundstücks durch den Schuldner trotz Ermangelung von Erträgen wirtschaftlich geboten sein, denn dann würde der Wertverlust des Grundstücks verhindert bzw. ein bereits eingetretener Wertverlust durch ordnungsgemäße Verwaltung wieder ausgeglichen. Im Anschluss könnte dann das Grundstück zu einem angemessenen Preis zwangsversteigert werden, d.h. die Zwangsverwaltung als Vorbereitungsverfahren der Zwangsversteigerung dienen.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!         

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