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Informationen zur Werbung im Internet

[Image] Was ist bei Werbung auf redaktionellen Internet-Seiten zu beachten?
[Image] Welche Regelung gilt für Werbung im Internet und Lieferbereitschaft?
[Image] Was gilt für vergleichende Werbung im Internet?
[Image] Wer haftet für wettbewerbswidrige Werbung im Internet?

Was ist bei Werbung auf redaktionellen Internet-Seiten zu beachten?

Anbieter von redaktionellen Internet-Seiten unterliegen bezüglich Werbung ähnlichen Pflichten wie Verleger z.B. von Zeitschriften und Zeitungen. Insbesondere sind folgende Punkte in diesem Zusammenhang zu beachten:

Auf den Internet-Seiten müssen Name und Anschrift des oder der Verantwortlichen genannt werden

Die Werbung muss auf der entsprechenden Seite als solche klar gekennzeichnet sein.

Die über das Netz beworbenen Produkte unterliegen bezüglich der angegebenen Preise der Preisangabenverordnung und müssen daher grundsätzlich brutto (insbes. inkl. MWSt.) angegeben werden.

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Welche Regelung gilt für Werbung im Internet und Lieferbereitschaft?

Anders als in den meisten Fällen gilt beim Internet-Verkauf der Spruch: "Wer für ein Produkt wirbt, muss auch liefern" nur eingeschränkt. Wenn auf Internet-Seiten für ein Produkt geworben wird, dass der Kunde online bestellen kann, handelt es sich um einen Bestellungskauf. In diesem Fall gilt die gleiche Regelung für das Internet, die auch für Bestellkataloge gilt, und der Kunde kann nicht auf einer sofortigen Auslieferung des Produktes bestehen, trotzdem der Verkäufer nicht lieferbereit ist.

Damit diese Regelung im Internet-Verkauf angewendet werden kann, ist es jedoch erforderlich, dass der Kunde im Internet darauf hingewiesen wird, dass die Online-Bestellung nur als Bestellmöglichkeit angesehen werden kann. Die Werbung für ein Produkt, sollte daher nur auf Internet-Seiten erscheinen, von denen aus gleichzeitig eine Bestellung möglich ist. Ebenso ist ein ausdrücklicher Hinweis auf den angebotenen Bestellservice auf den entsprechenden Seiten dienlich.

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Was gilt für vergleichende Werbung im Internet?

Als vergleichende Werbung wird Werbung verstanden, in der unmittelbar oder mittelbar (zumindest) ein Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen, genannt werden.

Vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Werbung darf nicht irreführend sein.

Der Vergleich von Waren oder Dienstleistungen darf nur für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung erfolgen.

Der Vergleich muss objektiv sein oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der beworbenen Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann, enthalten.

Die Werbung darf keine Verwechslung zwischen
- dem Werbenden und einem Mitbewerber
- zwischen den Marken-, den Handelsnamen, anderen Unterscheidungszeichen
- zwischen den Waren oder den Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers
verursachen.

Es darf keine Herabsetzung oder Verunglimpfung von Marken, Handelsnamen oder anderen Unterscheidungszeichen sowie von Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder des Verhältnisses zu einem Mitbewerber betrieben werden.

Bei Waren mit Ursprungsbezeichnung darf vergleichende Werbung sich nur auf Waren mit der gleichen Bezeichnung beziehen.

Vergleichende Werbung darf den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise ausnutzen.

Vergleichende Werbung darf nicht für Waren oder eine Dienstleistungen betrieben werden, die Imitationen oder Nachahmungen einer Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen darstellen.

Wird eine vergleichende Werbung für ein Sonderangebot durchgeführt, so muss der Zeitraum angegeben werden, in dem das Sonderangebot gültig ist. Gegebenenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Sonderangebot nur so lange gilt, wie die Waren und Dienstleistungen verfügbar sind.

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Wer haftet für wettbewerbswidrige Werbung im Internet?

Nicht nur der Werbetreibende selbst, sondern auch derjenige auf dessen Internet-Seiten Werbung platziert wird, haftet für wettbewerbswidrige Werbung. Der Internet-Anbieter ist verpflichtet darauf zu achten, dass keine wettbewerbswidrige Werbung auf seinen Seiten angeboten wird, sonst kann eine Unterlassung gegen die Publizierung der Werbung auf den Seiten erwirkt werden.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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[Image]     Diese Seite gehört zum Internetangebot der Kanzlei Agnesstraße

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