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Entscheidungen & Urteile zur
Unfallversicherung

[Image] 07.08.96 Sittenwidrigkeit von Unfallversicherungsverträgen
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17.04.96 Festlegung des Invaliditätsgrades
[Image] 02.07.96 Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
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09.05.95 Beitragserstattung aus der Rentenversicherung bei Unfall
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24.03.98 Unfallversicherungsschutz bei irrtümlicher Abweichung vom Heimweg
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24.03.98 Unfallversicherungsschutz bei Vereinsmitgliedern
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24.03.98 Unfallversicherungsschutz des Eigenbauherrns
[Image] 17.02.98 Unfallversicherungsschutz einer Tagesmutter
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17.02.98 Wegeunfall eines alkoholbedingt fahruntüchtigen Schiffsführer
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12.02.98 Zur Anwendung des Beweises des ersten Anscheins

Sittenwidrigkeit von Unfallversicherungsverträgen

Kernpunkt:
   

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   

Keine Sittenwidrigkeit von Unfallversicherungsverträgen wegen fehlender Markttransparenz oder bei bedeutender Gewinnerzielung aus Unfallversicherung
AG Hamburg
07.08.96
21a C 653/96
erhältlich beim AG Hamburg

Inhalt der Entscheidung

1. Die Prämiengestaltung eines Unfallversicherungsvertrags ist nicht deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, weil die Markttransparenz fehlt oder weil der Versicherer aus der Unfallversicherung in früheren Geschäftsjahren bedeutende Gewinne erzielt hat.

2. Zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 138 Abs. 2 BGB wegen "aggressiver Werbung".

3. Der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung hat keinen gesetzlichen und mangels Vereinbarung auch keinen vertraglichen Anspruch auf Auskunft über die Gewinn- und Kostenanteile.

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Festlegung des Invaliditätsgrads

Kernpunkt:   

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:

Voraussetzungen zur Festlegung des Invaliditätsgrades bei dem Verlust von Fingern
OLG Oldenburg
17.04.96
2 U 35/96
erhältlich beim OLG Oldenburg

Inhalt der Entscheidung

Zu den Voraussetzungen, unter denen wegen einer Selbstbindung des Versicherers in der Unfallversicherung bei Verlust - nur - von vier Langfingern einer Hand gleichwohl nach dem in der Gliedertaxe für den Verlust einer Hand im Handgelenk festgelegten Invaliditätsgrad abzurechnen ist.

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Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

Kernpunkt:

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Bestand von Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei dem Weg zur und von der Arbeit
Bundessozialgericht (BSG)
02.07.96
2 RU 16/95
erhältlich beim Bundessozialgericht

Inhalt der Entscheidung

Es besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Versicherte seinen Pkw verlässt, auf der anderen Straßenseite kurz einen Verkaufskiosk aufsucht und auf dem Rückweg zum Wagen beim Überqueren der Straße verunglückt (Fortführung von BSGE 20, 219).

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Beitragserstattung aus der Rentenversicherung bei Unfall

Kernpunkt:

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Anspruch auf Beitragserstattung aus der Renten-
versicherung bei Erwerbsunfähigkeitsrente und Unfallrente
Bundesgerichtshof (BGH)
09.05.95
VI ZR 124/94
erhältlich beim Bundesgerichtshof

Inhalt der Entscheidung

Der Beitragserstattungsanspruch des Verletzten, der nach § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergeht, wird nicht dadurch berührt, dass der Verletzte infolge des Unfalls neben der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, die ihn auch nach dem Erreichen der Altersgrenze absichert.

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Unfallversicherungsschutz bei irrtümlicher Abweichung vom Heimweg

Kernpunkt:


Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Bezüglich des Unfallversicherungsschutzes bei einer irrtüm-
lichen Abweichung vom Heimweg gelten die Wegeunfall-
Grundsätze.
Bundessozialgericht (BSG)
24.03.98
B 2 U 4/97 R
erhältlich beim Bundessozialgericht

Inhalt der Entscheidung

Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes bei einer irrtümlichen Abweichung vom Heimweg. Für die Frage, welcher Weg notwendig ist, um den Ort der Heilbehandlung zu erreichen bzw. von dort wieder nach Hause zu gelangen, gelten die zum Wegeunfall entwickelten Grundsätze.

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Unfallversicherungsschutz bei Vereinsmitgliedern

Kernpunkt:

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Ein Vereinsmitglied kann grundsätzlich wie ein Beschäftig-
ter für den Verein tätig und versichert sein
Bundessozialgericht (BSG)
24.03.98
B 2 U 13/97 R
erhältlich beim Bundessozialgericht

Inhalt der Entscheidung

Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes bei der Erfüllung von Aufgaben, die einer Leiterin einer Pfadfindergruppe während eines Zeltlagers obliegen. Ein Vereinsmitglied kann grundsätzlich nicht nur "als", sondern auch "wie" ein nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Beschäftigter für den Verein tätig und nach § 539 Abs 2 RVO versichert sein.

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Unfallversicherungsschutz des Eigenbauherrn

Kernpunkt:

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Ein Eigenbauherr steht unter den gegebenen Umständen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Bundessozialgericht (BSG)
24.03.98
B 2 U 21/97 R
erhältlich beim Bundessozialgericht

Inhalt der Entscheidung

Ein Eigenbauherr, der einem beauftragten Zimmerermeister bei der Errichtung seines eigenen Dachstuhles gegen eine vereinbarte Vergütung behilflich ist, um somit die Handwerkerkosten gering zu halten, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

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Unfallversicherungsschutz einer Tagesmutter

Kernpunkt:

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Unfallversicherungsschutz einer Tagesmutter besteht auch bei Arbeit in den eigenen Räumen.
Bundessozialgericht (BSG)
17.02.98
B 2 U 3/97 R
erhältlich beim Bundessozialgericht

Inhalt der Entscheidung

Zum Unfallversicherungsschutz einer Tagesmutter (Tagespflegeperson). Zwar kann das Arbeiten in einer fremden Betriebsstätte - und nicht in den eigenen Räumen - ein Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung darstellen, doch ist ein Arbeiten im eigenen räumlichen Umfeld zumindest in Ausnahmefällen unschädlich, falls besondere Gründe dafür bestehen und sich der Charakter der Tätigkeit dadurch im übrigen nicht ändert (hier: Kinderbetreuung) im Einverständnis mit der Kindesmutter in der eigenen Wohnung, um diese Berufstätigkeit mit dem Familienleben vereinbaren zu können.

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Wegeunfall eines alkoholbedingt fahruntüchtigen Schiffsführers

Kernpunkt:

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Ein Wegeunfall ligt nicht vor beim PKW-Unfall eines alkoholbedingt fahruntüchtigen Schiffsführers.
Bundessozialgericht (BSG)
17.02.98
B 2 U 2/97 R
erhältlich beim Bundessozialgericht

Inhalt der Entscheidung

1. Nichtvorliegen eines Wegeunfalls eines alkoholbedingt fahruntüchtigen Schiffsführers, der bei Dunkelheit nach Schichtende im Hafengebiet (Passagierkai) mit seinem PKW verunglückte.

2. § 838 Nr 2 RVO betrifft nicht die vom Versicherungsschutz erfassten Verrichtungen im Hafengebiet und das An-Land-Gehen im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (§ 550 Abs 1 RVO), sondern darüber hinaus die Verrichtungen, die privaten Zwecken zu dienen bestimmt sind, z.B. das An-Land-Gehen zur Freizeitgestaltung.

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Beweis des ersten Anscheins

Kernpunkt:
Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Zur Anwendung des Beweises des ersten Anscheins 
Bundessozialgericht (BSG)
12.02.98
B 8 KN 3/96 U R
erhältlich beim Bundessozialgericht

Inhalt der Entscheidung

1. Der Beweis des ersten Anscheins findet Anwendung bei nach der Lebenserfahrung typischen Geschehensabläufen, in denen das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ursachenzusammenhang hinweist. Den gestellten Beweisanforderungen genügt es dann, wenn die den Sachverhalt ergebenden Tatsachen bewiesen sind, die typischerweise auf das Vorliegen der Haupttatsache schließen lassen. Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass im konkreten Fall entgegen dem normalen Lauf der Dinge - ein atypischer Geschehensablauf ernsthaft möglich ist, ist dem Anscheinsbeweis die Grundlage entzogen. Der Beweisbelastete kann sich dann auf den Ablauf nach der Lebenserfahrung nicht mehr berufen, sondern bedarf zur Durchsetzung seines Anspruchs vollständig des Beweises aller anspruchsbegründenden Tatsachen .

2. Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen eine angefochtene Entscheidung darauf zu überprüfen, ob diese auch ohne Zuhilfenahme des Anscheinsbeweises als Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit eine Entscheidung über die Wahrscheinlichkeit des anspruchsbegründenden Kausalzusammenhanges trifft.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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