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Informationen zu typischen Reisemängeln bei der Unterkunft

Im folgenden werden Reisemängel aufgelistet, wie sie typischerweise bei Reisen im Bereich Unterkünfte vorkommen:

[Image] Baulärm
[Image] Diebstahl
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Ersatzunterkunft
[Image] Hotellärm
[Image] Fehlende Kinderbetreuung
[Image] Konkurs des Reiseveranstalters
[Image] Fehlende Sport- und Freizeiteinrichtungen
[Image] Streik des Hotelpersonals
[Image] Ungeziefer
[Image] Unzureichende Zimmerausstattung

Baulärm

Auf Lärm, verursacht durch Baustellen in unmittelbarer Nähe zu Ihrem Hotel, muss der Reiseveranstalter den Reisenden im Katalog aufmerksam machen. Tut er dies nicht, besteht die Möglichkeit bei häufigem und starken Lärm den Reisepreis zu mindern.

Beweissicherung: Photos der Baustelle, andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung

Abhilfe durch Reiseveranstalter: zumutbares Ersatzangebot einer mindestens gleichwertigen Unterkunft

Minderungsquote: 5-50% des Reisepreises je nach Dauer und Stärke des Baulärms, für einen Hotelumzug können Sie ggf. ebenfalls den Reisepreis mindern

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Diebstahl

Der Diebstahl von Wertgegenständen aus dem Hotelzimmer oder dem Zimmersafe ist nur dann ein Grund zur Minderung des Reisepreises, wenn das Hotel oder der Reiseveranstalter den Diebstahl begünstigt haben, z.B. bei nicht verschließbaren Zimmertüren. In allen anderen Fällen zählt Diebstahl zum "allgemeinen Lebensrisiko" und berechtigt nicht zur Minderung des Reisepreises.

Beweissicherung: Beweise für die Begünstigung des Diebstahls, Anzeige des Diebstahls bei der örtlichen Polizei, schriftlich bestätigte Verlustmeldung bei Reiseveranstalter und Hotel

Abhilfe durch Reiseveranstalter: keine

Minderungsquote: je nach Einzelfall

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Ersatzunterkunft

Werden Sie an Ihrem Reiseziel in einem anderen Hotel untergebracht, als dem, das Sie gebucht haben besteht in jedem Fall ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises, wenn das Ersatzhotel nicht den gleichen oder höheren Komfort bietet. Einige Gerichte nehmen auch bei gleichem Standard einen Minderungsanspruch an.

Beweissicherung: Photos der Ersatzunterkunft, andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung

Abhilfe durch Reiseveranstalter: zumutbares Ersatzangebot einer mindestens gleichwertigen Unterkunft

Minderungsquote: 10-25% des Reisepreises je nach Minderwertigkeit der Ersatzunterkunft, für einen Hotelumzug können Sie ggf. ebenfalls den Reisepreis mindern

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Hotellärm

Werden Sie im Urlaub durch starken Hotellärm belästigt, z.B. herrührend von einer Diskothek, besteht, wenn vom Reiseveranstalter im Katalog nicht auf diesen Umstand hingewiesen wurde (z.B. auf "lebendige Umgebung") der Reisepreis gemindert werden. In südlichen Ländern muss nächtlicher Lärm bis Mitternacht als landestypisch hingenommen werden; dies gilt nur dann nicht, wenn ausdrücklich im Reisekatalog ein Hotel in "ruhiger Lage" angepriesen wird.

Beweissicherung: Beweise für die Lärmquelle: andere Reisende als Zeugen, Photos, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung

Abhilfe durch Reiseveranstalter: zumutbares Ersatzangebot einer mindestens gleichwertigen Unterkunft

Minderungsquote: 5-50% des Reisepreises je nach Dauer und Stärke des Lärms, für einen Hotelumzug können Sie ggf. ebenfalls den Reisepreis mindern

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Fehlende Kinderbetreuung

Besteht laut Reisekatalog die Möglichkeit der Kinderbetreuung für ein mitreisendes Kind, vor Ort aber wird eine derartige Kinderbetreuung gar nicht oder für die entsprechende Altersgruppe nicht angeboten, besteht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Als Gründe zur Minderung des Reisepreises werden dagegen nicht anerkannt: Ärgernisse wie generelle Altersbeschränkungen, Sprachprobleme oder festgelegte Betreuungszeiten.

Beweissicherung: andere Reisende als Zeugen, Photos, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung

Abhilfe durch Reiseveranstalter: Angebot der Kinderbetreuung im versprochenen Umfang

Minderungsquote: 5-25% des Reisepreises je nach Umfang des versprochenen Betreuungsangebotes

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Konkurs des Reiseveranstalters

Geht ein Reiseveranstalter in Konkurs, so muss er den Reisenden den bereits bezahlten Preis für ausfallende Leistungen und die notwendigen Kosten für die Rückreise zurückerstatten. Für den Reisenden stellt der vor Reiseantritt ausgehändigte Sicherungsschein den Nachweis dar, dass der Reiseveranstalter sich für den Fall des Konkurses abgesichert hat, damit dem Reisenden durch den Konkurs keine direkten finanziellen Nachteile entstehen.

Beweissicherung: Sicherungsschein

Abhilfe durch Reiseveranstalter: keine

Minderungsquote: bis zu 100% des Reisepreises, je nach durch den Konkurs verursachtem Leistungsausfall sowie Kosten für die Rückreise

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Fehlende Sport- und Freizeiteinrichtungen

Sind versprochene Sport- und Freizeiteinrichtungen am Urlaubsort nicht vorhanden, können z.B. aufgrund von baulichen Mängeln nicht genutzt werden, oder werden Freizeit- und Sportkurse nicht im versprochenen Umfang angeboten, besteht die Möglichkeit den Reisepreis zu mindern. Dies gilt jedoch nicht, wenn vorhandene Sport- und Freizeiteinrichtungen allein aufgrund des Wetters nicht benutzbar sind.

Beweissicherung: andere Reisende als Zeugen, Photos, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung

Abhilfe durch Reiseveranstalter: Angebot im versprochenen Umfang

Minderungsquote: je nach Art und Umfang der fehlenden Sport- und Freizeiteinrichtung (siehe Franfurter Tabelle)

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Streik des Hotelpersonals

Der Reiseveranstalter muss eine Minderung des Reisepreises für durch einen Streik des Hotelpersonals verursachten Leistungsausfall (z.B. keine Reinigung der Zimmer, kein Hotelessen) gegen sich gelten lassen.

Beweissicherung: andere Reisende als Zeugen, Photos, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung, Rechnungen für ersatzweise außerhalb der Hotelanlage in Anspruch genommene Leistungen (z.B. Essen)

Abhilfe durch Reiseveranstalter: zumutbares Ersatzangebot einer mindestens gleichwertigen Unterkunft

Minderungsquote: je nach Art und Umfang des Leistungsausfalls (siehe Frankfurter Tabelle), nehmen Sie z.B. Ihre Mahlzeiten ersatzweise außerhalb des Hotels ein, bekommen Sie die Rechnungen vom Reiseveranstalter ersetzt.

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Ungeziefer

Das Auftreten von Ungeziefer im Hotelzimmer oder am Urlaubsort kann ein Grund sein für die Minderung des Reisepreises, jedoch nur dann, wenn die
Belästigung durch Insekten wegen klimatischer oder landschaftlicher Besonderheiten nicht als üblich angesehen wird. Dies ist z.B. häufig bei einfachen Unterkünften in südlichen Ländern der Fall. Das Auftreten von einzelnen Insekten ist ebenfalls regelmäßig kein Anlass zur Minderung.

Beweissicherung: Photos, andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung

Abhilfe durch Reiseveranstalter: zumutbares Ersatzangebot einer mindestens gleichwertigen Unterkunft

Minderungsquote: 10-50% je nach Art und Umfang der Belästigung durch Ungeziefer

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Ungenügende Zimmerausstattung

Weicht die Kategorie des gebuchten Zimmers von der des erhaltenen ab (z.B. kein Meerblick, kein TV), ergibt sich ein Anspruch zur Minderung des Reisepreises. Die versprochene Kategorie des Zimmers ergibt sich aus dem Reisevertrag, den Buchungsbeschreibungen und dem Reisekatalog. Wird im Katalog ein Zimmer mit TV abgebildet, Ihnen aber im Reisevertrag nicht zugesichert, besteht jedoch allein aufgrund des Katalogs kein Anspruch auf diese Zimmerausstattung.

Beweissicherung: Photos, andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung

Abhilfe durch Reiseveranstalter: zumutbares Ersatzangebot eines mindestens gleichwertigen Zimmers

Minderungsquote: je nach Art und Umfang der ungenügenden Zimmerausstattung (siehe Frankfurter Tabelle)

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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