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Zivilrechtliche Haftung des Arztes

  Aus welchen Gründen kann eine Haftung bestehen?
  Wer kommt als Haftender in Betracht? 
  Was ist durch den Patienten zu beweisen?
  Welcher Schaden kann geltend gemacht werden?
  Wann verjähren die Ansprüche?
  Merkmale eines Arzthaftungsprozesses

Aus welchen Gründen kann eine Haftung bestehen?

Die Haftpflicht gegenüber dem Patienten kann aus Vertrag sowie aus dem Deliktsrecht folgen. Das Deliktsrecht ist neben dem Vertrag der wichtigste Grund für die Entstehung eines Verhältnisses, aus dem Ansprüche hergeleitet werden können, das heißt wenn z.B. ein Arzt einem Patienten einen Schaden an der Gesundheit zufügt, ohne dass zwischen diesen Arzt und Patient ein Vertrag geschlossen wurde, kann der Patient dennoch Ansprüche gegen den Arzt geltend machen. Der Unterschied der beiden haftpflichtrechtlichen Grundlagen besteht vornehmlich in den verschiedenen Verjährungsfristen, in dem unterschiedlichen Einstehen müssen für das Verhalten von Hilfspersonen und in der unterschiedlichen Einstandspflicht für Schäden. 

Nur das Deliktsrecht gewährt Schmerzensgeld (sogenannter ideeller Schaden) für ideelle Schäden und Ersatz für Unterhaltsverlust bei Tod. Die Ansprüche aus Vertrag und Delikt können nebeneinander stehen. Die Haftpflicht erfordert bei beiden Rechtsverhältnissen eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung und eine dadurch verursachte Schädigung des Patienten an Körper und Gesundheit. Ferner muss dem in Anspruch genommenen Arzt ein subjektiver Vorwurf zu machen sein. Sowohl die Vertrags- als auch die Deliktshaftung unterliegen dem Verschuldensprinzip.

 

Wer kommt als Haftender in Betracht?

Die Frage, wer haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob und mit wem der Patient eine vertragliche Beziehung eingeht. 

Wurde ein Vertrag geschlossen kann derjenige, der eine diagnostische oder therapeutische Aufgabe abredegemäß übernommen hat oder zu übernehmen hatte, haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden, z.B.: Der Chefarzt für seine Privatpraxis und seine Krankenhausambulanz, der niedergelassene Arzt, der Krankenhausträger und der selbstliquidierende Krankenhausarzt für die stationäre sowie die vor- und nachstationäre Behandlung und der Krankenhausträger für das ambulante Operieren. 

Das Deliktsrecht begründet die Einstandspflicht für Gehilfen als eine Haftung des Geschäftsherrn mit vermutetem Verschulden bei der Auswahl, Anleitung, Überwachung und Ausstattung. Gegen den Geschäftsherrn selbst kann sich ein Anspruch wegen eines Organisationsmangels ergeben; auch der Verrichtungsgehilfe kann in Anspruch genommen werden. Schließlich kann auch der Krankenhausträger für den weisungsfreien Chefarzt als Organ haften.

 

Welcher Schaden kann geltend gemacht werden?

Es kann im Falle eines Haftungsprozesses Ersatz für folgende Schäden begehrt werden: 

immaterieller (ideeller) Schaden (z.B. Schmerzensgeld)

materieller Schaden; bei der Verletzung einer Person also insbesondere die Heilungs- und Pflegekosten einschließlich der Aufwendungen für Krankenhausbesuche naher Angehöriger sowie entgangener Gewinn

[Image] Beispiele für Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern

 

Was ist durch den Patienten zu beweisen?

Der Beweis eines schuldhaften Behandlungs- oder Organisationsfehlers obliegt grundsätzlich dem Patienten. Ausnahmsweise obliegt der Beweis jedoch dem Inanspruchgenommenen; dies ist der Fall, wenn sich aufgrund lückenhafter Dokumentation nicht nachvollziehen lässt, ob die Behandlung regel- und standardgerecht erfolgte, und ob die Behandlung durch Einwilligung des Patienten gerechtfertigt gewesen ist. Ferner hat der Patient bei einem einfachen Behandlungsfehler den Gesundheitsschaden sowie die Ursächlichkeit zwischen Behandlungsfehler und Schaden zu beweisen. 

Beweiserleichterungen kommen dem Patienten im Falle eines groben Behandlungsfehlers zugute. Dann obliegt es dem Arzt, zu beweisen, dass der Schaden auch bei Wahrung der ärztlichen Sorgfalt eingetreten wäre. Trotz Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers kann es dann nicht zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Patienten kommen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden um dem groben Behandlungsfehler in hohem Maße unwahrscheinlich ist.

Im Rahmen der Aufklärung, durch die dem Patienten Verhaltensmaßregeln aufgetragen werden (=therapeutische Aufklärung), trägt der Patient die Beweislast für eine falsche Aufklärung.

Hingegen hat der Arzt die wirksame Einwilligung des Patienten und damit die ordnungsgemäße Aufklärung über die Diagnose, den weiteren Behandlungsverlauf, das Risiko, Behandlungsalternativen etc. (=Selbstbestimmungsaufklärung) zu beweisen.

Tipp: Hat der Patient den Behandlungsfehler zu beweisen, ist er meistens in einer schwierigen Position. Zunächst kann man sich als Patient an eine Krankenkasse wenn, denn der Gesetzgeber hat die Krankenkassen bevollmächtigt ihre Versicherten zu unterstützen, wenn diese Schadensersatzansprüche durchsetzen wollen. Möglicherweise können zunächst die Krankenkassen weiterhelfen oder bei Vorliegen eines komplexen Falles wird geraten einen Anwalt aufzusuchen.

Für rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bei einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes, der in Ihrem Fall vorliegt, kann schon in einer ersten anwaltlichen Beratung geklärt werden, ob die Durchsetzung eines Anspruches auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld Erfolg verspricht.

 

Wann verjähren die Ansprüche?

Der vertragliche Haftungsanspruch verjährt nach 30 Jahren, während der deliktische Anspruch nach 3 Jahren verjährt; die 3-jährige Frist beginnt nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen hat, aus denen sich ein Abweichen des Arztes vom ärztlichen Standard ergibt.

 

Merkmale des Arzthaftungsprozesses

  1. Die Parteien bestimmen den Streitstoff, aber das Gericht kann auch von Amts wegen Sachverhaltsaufklärung betreiben. 

  2. Der Patient hat grundsätzlich die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, aber es bestehen Beweiserleichterungen 

bei groben Behandlungsfehlern 

bei Nichterhebung von Kontrollbefunden und 

bei Dokumentationsmängeln

  1. Der Sachverständige hat sein Gutachten regelmäßig schriftlich und auf Antrag auch mündlich zu erstatten. 

  2. Neben dem Behandlungsfehler wird regelmäßig die Patientenaufklärung geprüft.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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