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Schadensersatz bei Behandlungsfehlern

  Allgemeine Anmerkung zum Schadensersatz bei Behandlungsfehlern
  Fall 1: Behinderung eines Kindes während der Schwangerschaft nicht erkannt
  Fall 2: Zu späte Diagnose
  Fall 3: Falsche Brust bestrahlt
  Fall 4: Rückenmarkkrebs nicht erkannt
  Fall 5: Nicht rechtzeitige Behandlung
  Fall 6: Fehlverhalten des Arztes bei einer Geburt
  Fall 7: Verspätete Behandlung
  Fall 8: Nebenwirkungen bei Strahlentherapie

Allgemeine Anmerkungen zum Schadensersatz bei Behandlungsfehlern

Aufgrund der Vielfältigkeit und Komplexität der medizinischen Behandlungen ist es nicht möglich, eine verbindliche Auflistung zur Höhe des Schadensersatzes zu gestalten. Jeder einzelne Fall ist abhängig von einer Vielzahl von Faktoren, so dass jeder Fall individuell zu beurteilen ist. Im Folgenden sollen lediglich einige Fälle, die bereits von der Rechtsprechung entschieden wurden, dargestellt werden, um einen kleinen Einblick in die Größenordnung möglicher Ansprüche zu geben.

 

Fall 1: Behinderung eines Kindes während der Schwangerschaft nicht erkannt

Fall: Der Arzt erkennt während der Schwangerschaft nicht, dass das Kind behindert ist und aufgrund dessen wird keine Abtreibung vorgenommen. 

Konsequenz: Der Schadensersatzanspruch der Eltern eines schwerstbehinderten Neugeborenen gegen den behandelnden Arzt ist auf die Höhe des zukünftigen Unterhaltsbedarfs des Kindes beschränkt. Den Verdienstausfall der Eltern, der durch die Betreuung des Kindes entsteht, hat der Arzt nicht zu ersetzen. (BGH-Urteil)

 

Fall 2: Zu späte Diagnose

Fall: Bei einer Patientin wurde ein Bauchdeckenabzess zwei Tage zu spät diagnostiziert und die Entscheidung zu einer Operation ein bis zwei Tage zu spät getroffen. 

Konsequenz: Diese verlängerte Leidenszeit wurde den behandelnden Ärzten zum Vorwurf gemacht; der Patientin wurden DM 800,- Schmerzensgeld zugesprochen. (Urteil des LG Itzehoe)

 

Fall 3: Falsche Brust bestrahlt

Fall: Eine Patientin, die an der linken Brust operiert worden war, unterzog sich danach in einem Krankenhaus einer Strahlentherapie. Statt der linken Brust wurde jedoch die rechte bestrahlt, was die Patientin aufgrund der Komplexität der medizinischen Geräte nicht ohne weiteres erkannt hatte und hätte erkennen können.

Konsequenz: Die Patientin erhielt DM 40.000,- Schmerzensgeld (sowie 6% Zinsen auf die bisherige Schmerzensgeldsumme, die in erster Instanz eingeklagt worden waren). (Urteil des OLG Hamm)

 

Fall 4: Rückenmarkkrebs nicht erkannt

Fall: Ärzte einer Universitätsklinik hatten bei einem 15-jährigen Mädchen einen bösartigen Rückenmark-Krebs nicht erkannt. Der Tumor führte zu einer Lähmung. Aufgrund dieser ist das Mädchen in seiner Lebensqualität erheblich eingeschränkt (bspw. kann es nicht mehr problemlos laufen). Danach erfolgten jahrelange Prozesse, in denen die Patientin "hingehalten" wurde. 

Konsequenz: Der Patientin wurden DM 150.000,- Schmerzensgeld sowie eine monatliche Rente in Höhe von DM 500,- zugesprochen. Der Patientin wurde mehr zugesprochen als sie gefordert hatte, da sich die behandelnden Ärzte nicht nur einen groben Behandlungsfehler hatten zuschulden kommen lassen, sondern auch noch einen jahrelangen Rechtsstreit begonnen hatten. (Urteil des OLG Schleswig)

 

Fall 5: Nicht rechtzeitige Diagnose

Fall: Der Arzt behandelte eine Hirnhautentzündung eines 1-jährigen Jungen nicht rechtzeitig, obwohl in jedem Lehrbuch für Kinderheilkunde nachzulesen ist, wie das Kind hätte behandelt werden müssen. Aufgrund dessen leidet der Junge nun unter schweren Gehirnschäden. 

Konsequenz: Da das Verhalten des Arztes grob fehlerhaft war, musste der Arzt DM 200.000,- Schmerzensgeld sowie Schadensersatz für alle zukünftigen Schäden zahlen (bspw. Kosten für eine notwendig werdende Therapie). (Urteil des OLG Hamm)

 

Fall 6: Fehlverhalten des Arztes bei der Geburt

Fall: Bei der Geburt eines Kindes verhielten sich der behandelnde Arzt grob fehlerhaft. Durch dieses Verhalten erlitt das Kind einen schweren Hirnschaden, aufgrund dessen es jede Fähigkeit zu Wahrnehmungen und Empfindungen verloren hat. Ferner waren zahllose stationäre sowie ambulante Behandlungen und Operationen erforderlich. 

Konsequenz: Dem Kind wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 230.000,- sowie eine monatliche Rente in Höhe von DM 600,- zugesprochen. (Urteil des OLG Schleswig-Holstein)

Fall 7: Verspätete Behandlung

Fall: Trotz eines deutlich vergrößerten Kopfumfanges hatte ein Arzt bei einem Jungen keine weiteren Untersuchungen veranlasst. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass der Junge an einem Wasserkopf litt. Es waren jedoch bereits dauerhafte Hirnschäden eingetreten. Wäre der Junge früher behandelt worden, hätte er eine große Chance auf ein weitgehend normales Leben gehabt. 

Konsequenz: Dem Kind wurden DM 160.000,- Schmerzensgeld sowie der Ersatz aller zukünftig entstehenden Schäden zugesprochen. (Urteil des OLG Oldenburg)

Fall 8:

Fall: Eine Patientin unterzog sich nach einer Operation wegen Brustkrebses einer Strahlentherapie. Die Behandlung ließ die Rippenknochen der Patientin porös werden, so dass sechs Rippen brachen; ferner kam es zu einer schweren Hautentzündung. Dies führte die Patientin auf die mangelnde Unterstützung der Strahlentherapie durch moderne Computertechnik zurück. 

Konsequenz: Die Klage der Patientin wurde abgewiesen. Auch wenn der Patient nicht die bestmögliche Therapie genießt, hat er bei auftretenden Schäden nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Einsatz der in diesem Fall geforderten Computertechnik ist kein Standard bei der Bestrahlungsplanung. Ferner sind Rippenbrüche bekannte Komplikationen bei der Strahlentherapie.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!         

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