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Schweigepflicht und Datenschutz

  Schweigepflicht des Arztes
  Datenschutz

Schweigepflicht des Arztes

Grundsätzlich besteht eine ärztliche Schweigepflicht gegenüber jedermann. Dies gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Jedoch kann es unter Umständen notwendige Ausnahmen geben in folgenden Fällen: 

der Patient entbindet den Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht
bei der Weiter- und Nachbehandlung 
bei der Anfrage von Versicherungsgesellschaften 
beim Arbeitgeber des Patienten 
beim Krankenhausträger und der Krankenhausaufsicht 
bei Sozialversicherungsträgern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften 
bei Ehepartnern und nahen Angehörigen 
bei Polizeivollzugsorganen 
bei ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern 
bei Gerichten 
bei privatärztlichen und gewerblichen Verrechnungsstellen 
bei einem Schwangerschaftsabbruch 
bei Kindesmisshandlungen 
bei der Gründung einer Praxisgemeinschaft 
bei ansteckenden Erkrankungen 
bei der Fehlbildung Neugeborener 
bei der Simulation einer Erkrankung

Die Voraussetzungen, ob die Schweigepflicht in zuvor aufgeführten Fällen ausnahmsweise gelockert bzw. aufgehoben werden darf, ist anhand des Einzelfalles zu überprüfen.

Verstöße des Arztes gegen die ärztliche Schweigepflicht sind strafbar.
  Strafrechtliche Haftung

 

Datenschutz

Der Datenschutz erstreckt sich insbesondere auf die Krankenunterlagen, aber auch auf Unterlagen, die z.B. zu Forschungszwecken angefertigt werden. Vor einer Veröffentlichung von Unterlagen, die dem Datenschutz unterliegen, ist zuvor die schriftliche Erlaubnis des Patienten einzuholen.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!     

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