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Aus- und Fortbildungskosten

[Image] Grundsätzliches zur Rückzahlungspflicht von Aus- und Fortbildungskosten?
[Image] Wann besteht eine Rückzahlungspflicht von Aus- und Fortbildungskosten?  

 

Grundsätzliches zur Rückzahlungspflicht von Aus- und Fortbildungskosten?

In der Erwartung, der Arbeitnehmer werde seine Kenntnisse über einen bestimmten Zeitraum im Unternehmen einsetzen und so den Arbeitgeber von den Kenntnissen – insbesondere auch finanziell - profitieren lassen, übernimmt der Arbeitgeber oft Aus- und Fortbildungskosten des Arbeitnehmers. Die zeitliche Bindung an den Arbeitgeber ist dabei zulässig und wird in der Regel vertraglich fixiert. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf dieser Mindestbindung an das Unternehmen taucht dann regelmäßig das Problem von zumindest teilweiser Rückzahlung der für die Aus-/ Fortbildung entstandenen Kosten.

In der Praxis wird dieses Problem zumeist durch sog. Rückzahlungsvereinbarungen für den Fall der vorzeitigen Kündigung durch den Arbeitnehmer gelöst. Hält der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Bindungsfrist nicht ein, tritt die Rückzahlungsvereinbarung in kraft. Eine solche ist generell nur zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat und die Rückzahlungspflicht dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zumutbar ist. Dies muss anhand eines Interessenausgleichs aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

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Wann besteht eine Rückzahlungspflicht von Aus- und Fortbildungskosten?

Zunächst ist danach zu fragen, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat. Danach ist zu fragen, wer die Kündigung zu vertreten hat. Hat der Arbeitgeber gekündigt, ohne das der Arbeitnehmer diese Kündigung durch seine Person oder sein Verhalten zu vertreten hat (z.B. eigenmächtiger Urlaubsantritt, häufige Kurzerkrankungen), ist eine Rückzahlungsverpflichtung grundsätzlich nicht gegeben, auch wenn sie betriebsbedingt erfolgte. Hat der Arbeitnehmer gekündigt, ohne dass er hierzu aus wichtigen Gründen die in der Natur des Arbeitgebers liegen quasi gezwungen zu sein (z.B. Mobbing am Arbeitsplatz), so wird er zur Rückzahlung verpflichtet sein. Ausschlaggebend ist also letztlich, wer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat, wer den Grund und die Ursache für die Kündigung gesetzt hat.

 

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!