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Hilfreiche Tipps zur Eintreibung von Forderungen

  Vorbeugende Maßnahmen
  Fristen und Termine
  Mahngebühren und Verzugszinsen

Vorbeugende Maßnahmen

Um einen Zahlungsverzug Ihrer Kunden zu verhindern, sollten folgende Punkte beachtet werden:

Räumen Sie Skonto ein: 2–3 % für die Bezahlung der Rechnung innerhalb von 8 – 10 Tagen

Wenn Kunden sich im Zahlungsverzug befinden, rufen Sie diese an. Während eine schriftliche Mahnung häufig achtlos weggeworfen wird, ist eine persönliche Mahnung dem Kunden vielfach äußerst unangenehm.

Fragen Sie den Kunden nach den Gründen, warum er nicht zahlt. Macht Ihnen der Kunde glaubhaft, dass er nur vorübergehende Zahlungsprobleme hat, können Sie mit ihm eine Ratenzahlung vereinbaren. Schicken Sie in diesem Fall dem Schuldner eine schriftliche Zahlungsvereinbarung, die nur gültig wird, wenn er diese innerhalb einer von Ihnen gesetzten Frist, von z.B. 3 Tagen, unterschreibt und zurücksendet. Reagieren Sie aber nicht auf fadenscheinige Versprechungen und Ausflüchten von Kunden ("Ihre Rechnung wird als nächste bezahlt").

Bei Kunden, die Ihnen als zahlungsunwillig oder liquiditätsschwach bekannt sind, verlangen Sie Vorauskasse.

Individuelle Zahlungserinnerungen und Mahnungen zeigen bei den Schuldnern häufig mehr Erfolg als einfältige Standardschreiben.

 

Fristen und Termine

Folgende Fristen werden üblicherweise für Mahnungen gesetzt

Zahlungserinnerung: zehn bis vierzehn Tagen nach Fälligkeit der Rechnung

1. Mahnung: fünf bis zehn Tage nach Fälligkeit der Rechnung

2. Mahnung: fünf bis zehn Tage nach Versand der 1. Mahnung

3. Mahnung: Versand am besten per Einschreiben (ohne Rückschein), Androhung gerichtlicher Schritte (Mahnbescheid, Inkasso u.ä.), fünf bis acht Tage nach der 2. Mahnung

Mehr als eine Mahnung ist aus rechtlicher Sicht nicht notwendig, um nach Verstreichen der Mahnfrist einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Stellen sie jedoch, wenn Sie auf eine zweite und dritte Mahnung verzichten wollen, sicher, dass der Schuldner die erste Mahnung erhalten hat. Dies ist z.B. durch eine persönliche Übergabe der Mahnung durch einen Dritten, Quittierung der Mahnung durch den Schuldner oder Versendung per Einschreiben möglich. Sonst besteht die Möglichkeit, dass der säumige Kunde in einem Gerichtsverfahren behauptet, er habe die Mahnung nie erhalten: "diese sei wohl auf dem Postweg verloren gegangen."

Versehen Sie Ihre Rechnungen immer mit einem konkreten Zahlungstermin (z. B. "zahlbar bis spätestens zum 14. Juni 2001"). Durch diese Maßnahme gerät der Kunde automatisch ab dem 15. Juni in Zahlungsverzug.

Ist auf der Rechnung kein Termin verzeichnet (z. B. "zahlbar innerhalb von 14 Tagen"), ist es notwendig, dass Sie Ihren Kunden erst per Mahnung zur Zahlung auffordern, damit er in Verzug gerät. Versehen Sie auch Ihre Mahnungen stets mit einem konkreten Zahlungstermin.

 

Mahngebühren und Verzugszinsen

Für eine Zahlungserinnerung sowie die 1. Mahnung  darf noch keine Mahngebühr erhoben werden. Erst ab der zweiten Mahnung können Sie dem Schuldner Mahngebühren in Rechnung stellen, diese dürfen jedoch nicht mehr als DM 5 je Mahnung betragen.

Verzugszinsen für den Fall des Zahlungsverzugs können bei Kaufvertragsabschluß in der Höhe frei ausgehandelt und vertraglich festgelegt werden.

Bei Geschäften zwischen Kaufleuten ist ein Verzugszinssatz in Höhe von 5% üblich.

Ist/sind einer oder beide Kaufvertragspartner eine Privatperson sollte der Zinssatz nicht mehr als 4% betragen.

Geben Sie bei einem Mahnbescheid höhere Verzugszinsen an, müssen Sie nachweisen können, dass Sie aufgrund der ausstehenden Forderung des Schuldners gezwungen waren, während des Zahlungsverzuges selbst einen Kredit in Anspruch zu nehmen, für den die Zinsen höher anzusetzen sind.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!         

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