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Geltendmachen von Unfallschäden

  Welche Schäden können im Falle eines Verkehrsunfalls geltend gemacht werden?
  Auf welche Weise kann ein Fahrzeugschaden behoben werden?
  Wie verhält man sich am besten im Schadensfall?

Welche Schäden können im Falle eines Unfalls geltend gemacht werden?

Grundsätzlich können folgende Schäden geltend gemacht werden:

Fahrzeugschaden

Sachverständigengutachten

Mietwagenkosten

Nutzungsentschädigung

Merkantiler Minderwert (Wertverlust des Unfallwagens)

Schmerzensgeld

Kostenpauschale für die mit der Unfallregulierung verbundenen Aufwendungen und Zeitverluste

Anwaltskosten

 

Auf welche Weise kann ein Fahrzeugschaden behoben werden?

Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten einen Betrag von DM 2.000,-, sollte der Fahrzeugschaden durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden. Trägt der Unfallgegner die Schuld an dem Unfall, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Gutachtens erstatten. Wenn über die Qualifikation und die Zuverlässigkeit des zu beauftragenden Sachverständigen nichts bekannt ist, sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bestellt werden, da dessen Sachkunde von der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer überprüft und festgestellt worden ist. Bei Schäden unter DM 2.000,- sollte man von der Einholung eines Gutachtens absehen und die voraussichtlichen Reparaturkosten durch einen Kostenvoranschlag und Fotografien der Schäden belegen.

Auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden darf der Geschädigte das Fahrzeug reparieren lassen und Kosten aufwenden, die maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes ausmachen.

 

Wie verhält man sich am besten im Schadensfall?

Der Geschädigte muss sich bei der Auswahl und Beauftragung der Werkstatt schadenmindernd verhalten, d.h. er muss die voraussichtliche Reparaturdauer absprechen.

Tipp: Es sollte möglichst eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers beauftragt werden, denn so sind keine bzw. nur geringe Schwierigkeiten bei der Ersatzbeschaffung zu erwarten.

Die Reparatur eines Fahrzeugs sowie die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges bei einem Totalschaden darf in der Regel einen Zeitraum von 2 Wochen nicht überschreiten. Wenn eine Reparatur in dieser Zeit nicht möglich ist, muss sich der Geschädigte notfalls mit einer Teilreparatur zufrieden geben.

Wenn bei Fertigstellung des Fahrzeugs der gegnerische Haftpflichtversicherer noch keine Entschädigung geleistet hat, muss der Geschädigte sich ebenfalls schadenmindernd verhalten. Der gegnerische Haftpflichtversicherer muss aufgefordert werden, einen Vorschuss zu zahlen oder der beauftragten Reparaturwerkstatt eine Reparaturkosten-Übernahmeerklärung zu übersenden. Ist jedoch noch keine Schadenmeldung durch den Unfallgegner und somit keine Klärung der Schuldfrage erfolgt, wird die gegnerische Haftpflichtversicherung einer solchen Aufforderung nicht nachkommen können. Der Geschädigte ist somit gezwungen, mit eigenen Geldmitteln in Vorlage zu treten; sind die Geldmittel nicht vorhanden, muss die günstigste Kreditart gewählt werden, um die Reparaturkosten oder den Kaufpreis eines Ersatzfahrzeuges vorzufinanzieren.

Tipp: Eine gesonderte Kreditaufnahme ist wegen der Bearbeitungsgebühr in der Regel teurer als eine kurzfristige Überziehung des Girokontos!

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!   

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