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Gebühren Sozialrecht
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Gebühren im Sozialrecht

Die Gebühren des Sozialrechts richten sich mit Ausnahmen (z.B. Sozialhilferecht und Kassenrecht) nicht nach dem Streitwert. Die Gebühren im Sozialrecht - bei Verfahren staffeln sich wie folgt:

 rechtsanwaltliche Tätigkeit

Gebühren-
rahmen

Mittel-
gebühr

Regel-
gebühr

 Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahren (Verwaltungsverfahren)

40 - 520 EUR

280,00 €

240,00 €

 gerichtliches Vorverfahren (ohne Tätigkeit im Verwaltungsverfahren)

40 - 520 EUR

280,00 €

240,00 €

 gerichtliches Vorverfahren (mit Tätigkeit im Verwaltungsverfahren)

40 - 260 EUR

150,00 €

120,00 €

 gerichtliches Haupterfahren (ohne Tätigkeit im Vorverfahren)

20 - 320 EUR

170,00 €

 

 gerichtliches Hauptverfahren (mit Tätigkeit im Vorverfahren)

40 - 460 EUR

250,00 €

 

 Wahrnehmung eines Gerichtstermins

20 - 380 EUR

200,00 €

 

 Einigung im gerichtlichen Hauptverfahren

30 - 350 EUR

190,00 €

 

 Einigung im Verwaltungs- oder Vorverfahren

40 - 520 EUR

280,00 €

 

Der Rechtsanwalt legt innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens die Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers fest.

Die Rechtsanwaltsgebühr für eine Erstberatung darf nur maximal 190 Euro betragen.

Für Auslagen werden 20% der anfallenden Kosten, höchstens jedoch 20 Euro berechnet. Weitere Kosten entstehen u.U. für Kopien, Fahrtkosten und Tagegeld.

Auf alle anfallenden Kosten entfallen in Deutschland zudem zur Zeit 19% Mehrwertsteuer.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

 

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