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Startseite Rechtsinformationen Arbeitsrecht Aus- und Fortbildungskosten Grundsätzliches zur Rückzahlungspflicht von Aus- und Fortbildungskosten?

Grundsätzliches zur Rückzahlungspflicht von Aus- und Fortbildungskosten?

In der Erwartung, der Arbeitnehmer werde seine Kenntnisse über einen bestimmten Zeitraum im Unternehmen einsetzen und so den Arbeitgeber von den Kenntnissen – insbesondere auch finanziell - profitieren lassen, übernimmt der Arbeitgeber oft Aus- und Fortbildungskosten des Arbeitnehmers. Die zeitliche Bindung an den Arbeitgeber ist dabei zulässig und wird in der Regel vertraglich fixiert. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf dieser Mindestbindung an das Unternehmen taucht dann regelmäßig das Problem von zumindest teilweiser Rückzahlung der für die Aus-/ Fortbildung entstandenen Kosten auf.

In der Praxis wird dieses Problem zumeist durch sog. Rückzahlungsvereinbarungen für den Fall der vorzeitigen Kündigung durch den Arbeitnehmer gelöst. Hält der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Bindungsfrist nicht ein, tritt die Rückzahlungsvereinbarung in Kraft. Eine solche ist generell nur zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat und die Rückzahlungspflicht dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zumutbar ist. Dies muss anhand eines Interessenausgleichs aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.



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