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Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Es gibt im Wesentlichen drei Voraussetzungen, die zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld führen:

1. Bestehende Arbeitslosigkeit

2. Erfüllung der Anwartschaftszeit

Hierfür Voraussetzung ist, dass in der der Arbeitslosigkeit vorangegangenen Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens 12 Monate (360 Tage) beitragspflichtig gearbeitet wurde, also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Dabei handelt es sich um die so genannte "Regelanwartschaftszeit".

Außerdem gibt es die so genannte "Kurze Anwartschaftszeit", wonach Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch haben, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als 12 Monate gearbeitet haben. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass insgesamt 6 Monate (180 Tage) beitragspflichtig gearbeitet worden ist in den letzten zwei Jahren, ferner Sie überwiegend in nur/überwiegend befristeten Arbeitsverhältnissen gearbeitet haben (Befristung nicht länger als 6 Wochen) und ihr Jahres-Bruttoarbeitseinkommen nicht ca. 30.000 € (für 2009; gem § 18 Abs. 1 SGB IV) überstiegen hat. Diesen Sachverhalt müssen Sie der Arbeitsagentur glaubhaft darlegen und nachweisen. Die Regelung ist zunächst befristet bis zum 1. August 2012.

Darüber hinaus bestehen zahlreiche besondere Regelungen, z.B. für Zeiten ohne Entgeltzahlungen, Zeiten mit Freistellungen oder besondere Zeiten, die auch zur Erreichung der Anwartschaftszeit führen, wie z.B. ein Wehr- oder Zivildienstleistungsverhältnis, Mutterschutz oder Erziehungszeit usw.

3. Persönliche Meldung der Arbeitslosigkeit (Sehen Sie hierzu auch unseren nächsten Beitrag).

Arbeitslosengeld können somit nur diejenigen beziehen, die in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben, arbeitslose Beamte zum Beispiel nicht.

Arbeitslosengeld wird nicht gleich, aber zu einem späteren Zeitpunkt gewährt, wenn bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die maßgeblichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Der Leistungsanspruch ruht während der gesamten Kündigungsfrist, längstens ein Jahr. Allerdings lebt er an dem Tag wieder auf, am dem der Arbeitslose einen Beitrag in Höhe von 60% der Abfindung verdient hätte, wenn er weiterhin gearbeitet und sein bisheriges Entgelt erzielt hätte. Dieser Betrag kann auf bis zu 25% sinken. Dies ist abhängig von Faktoren wie Alter und Betriebszugehörigkeit. Wichtig: Die Dauer des Anspruchs wird insgesamt nicht verkürzt.



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