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Informationen zum Fernabsatzgesetz (Inkrafttreten 01.07.00)

[Image] Welchen Anwendungsbereich hat das Gesetz?
[Image] Welche neuen Regelungen sind bei der Unterrichtung der Verbraucher zu beachten?
[Image] Wie ist neu beim Widerrufs- und Rückgaberecht?
[Image] Wann tritt das Gesetz in Kraft, welche Übergangsregelungen bestehen?

Welchen Anwendungsbereich hat das Gesetz?

Das Fernabsatzgesetz gilt für Verträge über Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen, die insbesondere im E-Commerce zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossen werden (Fernabsatzverträge), jedoch nicht für Verträge, die zwischen einzelnen Verbrauchern geschlossen werden. 

Insbesondere folgende Verträge sind nicht Gegenstand der Regelungen des Gesetzes:

Verträge im Rahmen von Kleinanzeigenbörsen  
Verträge im Rahmen von Internet-Auktionen 
Fernunterrichtverträge
Time-Sharing-Verträge
Verträge über Finanzdienstleistungen
Verträge im Zusammenhang mit Immobilien
Verträge über Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie im Rahmen der Unterbringung, Beförderung oder Lieferung von Speisen
Automatenverträge, Fernsprecherverträge

Die Anwendung des Gesetzes setzt Verträge voraus, bei denen die Vertragsanbahnung und der Vertragsabschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel erfolgt ist (Fernabsatzverträge). Neben dem E-Commerce findet das Gesetz somit ebenfalls Anwendung bei Verwendung folgender Vertragsanbahnungs- und -abschlussmittel:

Drucksache mit und ohne Anschrift
Vorgefertigter Standardbrief
Pressewerbung mit Bestellscheinen
Katalog
Telefonische Kommunikation mit Personen oder Automaten (Voice-Mail-System, Audiotext) als Gesprächspartner
Bildtelefon
Video- oder Bildschirmtext (Mikrocomputer, Fernsehbildschirm) mit Tastatur oder Kontaktbildschirm
elektronische Post (z.B. E-Mail)
Fernkopie (Telefax)
Hörfunk oder Fernsehen (Tele-Shopping)

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Welche neuen Regelungen sind bei der Unterrichtung der Verbraucher zu beachten?

Das Fernabsatzgesetz regelt u.a., worüber der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen vom Unternehmer unterrichtet werden muss.

Bereits bei der Vertragsanbahnung muss der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers dem Verbraucher klar gemacht werden. Auf kommerziellen Internet-Seiten muss somit Geschäftszweck (z.B. Versandverkauf) und Identität des Unternehmers, also die Rechtsform und die vollständige Adresse des Unternehmens aufgeführt und der Verbraucher auf diese Informationen vor einem Vertragsabschluss hingewiesen werden.

Der Unternehmer muss zudem dafür sorgen, dass die Informationen auch nach dem Vertragsabschluss für den Verbraucher verfügbar sind. Zu diesem Zweck müssen die Daten dem Verbraucher in einer lesbaren Form zugehen, die diesem für eine angemessene Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Diese Anforderungen erfüllt z.B. die Zusendung der Informationen via Email.

Die Widerrufsfrist des Verbrauchers beginnt mit Erfüllung der Informationspflicht durch den Unternehmer zu laufen. Also ist es dem Unternehmer zu empfehlen, den Zugang der E-Mail beim Verbraucher zu dokumentieren, denn im Streitfalle liegt die Beweislast für den Fristbeginn, also für die Erfüllung der Informationspflicht und den Informationsinhalt beim Unternehmer.

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Wie ist neu beim Widerrufs- und Rückgaberecht?

Durch das Fernabsatzgesetz wird dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt, jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu widerrufen. Zur Fristwahrung ist eine rechtzeitige Absendung des Widerrufs ausreichend. Dabei ist keine bestimmte Form, in der der Widerruf verfasst werden muss, vorgesehen. Somit ist eine E-Mail ist als Widerspruch ausreichend, wobei die Beweisbarkeit der Absendung zu beachten ist. 

Beim Eintritt der Widerspruchsfrist ist der Eintritt der Frist zu beachten:

Eintritt der Widerspruchsfrist beim Kauf von Waren: Die zweiwöchige Widerrufsfrist bei Waren beginnt erst mit Eingang der Ware beim Empfänger zu laufen, bei wiederkehrender Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der 1. Teillieferung. Das Widerspruchsrecht erlischt spätestens vier Monate nach Eingang der Waren beim Empfänger. 
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Eintritt der Widerspruchsfrist bei Dienstleistungen: Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses. Das Widerspruchsrecht erlischt spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder wenn die Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist von zwei Wochen begonnen oder der Verbraucher dies selbst veranlasst hat. 

Hat der Unternehmer seine Informationspflicht nicht erfüllt, kann sich für den Verbraucher die Widerspruchsfrist auf maximal vier Monate verlängern. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Erfüllung der Informationspflicht liegt dabei beim Unternehmer.

Das Fernabsatzgesetz sieht in folgenden Fällen Ausnahmen vom aufgeführten Widerrufsrecht vor:

kein Widerrufsrecht bei auf Kundenbedürfnisse zugeschnittenen oder schnell verderblichen Waren
kein Widerrufsrecht bei Software- und Multimediaanwendungen
bei der Lieferungen von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten Widerrufsrecht nur nach dem Verbraucherkreditgesetz bei Ratenzahlungen möglich
kein Widerrufsrecht bei der Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen sowie Versteigerungen

Der Verbraucher ist beim Widerruf verpflichtet, die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers zurückzusenden. Der Unternehmer kann dem Verbraucher jedoch die Rücksendekosten bei einem Warenwert von bis zu 40 Euro auferlegen. Für die Überlassung bzw. Benutzung der Ware bis zur Rücksendung kann der Unternehmer dem Verbraucher zudem eine angemessene Vergütung in Rechnung stellen.

Der Verbraucher muss dem Unternehmer nur dann Schadensersatz leisten, wenn eine Verschlechterung, der Untergang oder die Unmöglichkeit der Herausgabe der Ware eingetreten ist, die durch den Verbraucher im Umgang mit der empfangenen Ware vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde. Fehlt eine Belehrung über das Widerrufsrecht, muss der Verbraucher nur für solche Verschlechterungen Schadenersatz leisten, die er er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Bei einem Widerruf von Geschäften des Verbrauchers, bei denen der Kaufpreis von einem Dritten finanziert wird und sich der Fernabsatzvertrag (also etwa der Kaufvertrag über eine Ware) und der Kreditvertrag als Einheit darstellen, bewirkt ein Widerruf des Fernabsatzvertrages durch den Verbraucher zugleich auch eine Befreiung von den Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag.

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Wann tritt das Gesetz in Kraft, welche Übergangsregelungen bestehen?

Das Fernabsatzgesetz tritt am 01.07.00 in Kraft. Die Regelungen des Fernabsatzgesetzes gelten dann für Verträge, die ab dem 01.07.00 abgeschlossen worden sind. Veraltete Verkaufsprospekte, die vor dem 01.10.00 gedruckt wurden, dürfen bis zum 31.03.01 vertrieben werden. Teile der Gesetzesänderungen im Rahmen des Fernabsatzgesetzes treten erst zum 01.10.00 in Kraft (siehe Fernabsatzgesetz).

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Internet-Seiten der Rechtsanwälte Hahn & Wilmer:
[Image] Fernabsatzgesetz.de

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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