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630-Mark-Job

[Image]Was bedeutet ein 630-Mark-Job?
[Image]Welche Sozialversicherungsbeträge sind zu zahlen?
[Image]Welche Steuern sind zu entrichten?
[Image]Wie sind Saisonbeschäftigungen zu behandeln?
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Wie sind 630-Mark-Jobs anzumelden?

Was bedeutet ein 630-Mark-Job?

Geringfügige Nebenbeschäftigungen, die ein Entgelt von DM 630,00 neben einem sozialversicherungspflichtigen Haupterwerb oder mehreren geringfügigen Nebenbeschäftigungen nicht übersteigen werden als 630 – Mark Job bezeichnet. 

Die Regelung, dass Sozialversicherungsfreiheit bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auch dann besteht, wenn das Entgelt aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt, entfällt.

Gemäß der Neuregelung des Gesetzgebers muss der Arbeitgeber für die 630 – Mark Jobs nunmehr Leistungen an die Sozialversicherungsträger abführen. Zu beachten ist aber, dass der Arbeitnehmer hierdurch keinen eigenen Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung erhält, sondern lediglich die Entgeltpunkte bei der Berechnung der Rente erhöht werden.

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Welche Sozialversicherungsbeträge sind zu zahlen?

Für Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber auf 630 – Mark – Basis beschäftigt muss er 10% an die gesetzliche Krankenversicherung abführen und 12% an die gesetzliche Rentenversicherung.

Da hierdurch die Entgeltpunkte bei der Berechnung der Rente erhöht werden, wirkt sich eine einjährige 630 – Mark - Beschäftigung so aus, dass der Arbeitnehmer einen monatlichen Rentenanspruch von DM 4,17 erhält und für die Wartezeit 1,4 Monate berücksichtigt werden. Anderweitige Ansprüche entstehen nicht, auch nicht hinsichtlich der Krankenversicherung.

Will der Beschäftigte die vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung in Anspruch nehmen können ( inkl. Rehabilitationsmaßnahmen ) so kann er den Rentenbeitragssatz selbständig aufstocken. Auf diese Aufstockungsoption hat der Arbeitgeber den geringfügig Beschäftigten schriftlich hinzuweisen. Die Aufstockung muss dabei auf den vollen jeweils geltenden Rentenbeitrag erfolgen, was derzeit einen finanziellen Mindestbeitrag von ca. DM 60,00 ausmacht.

Zu berücksichtigen hat der Arbeitnehmer insbesondere auch, dass eine Gesamtbetrachtung der Gesamteinkünfte einer Person erfolgt. Wenn und soweit das Einkommen einer Person die 630 DM Grenze übersteigt, wird die Gesamtsumme der gewöhnlichen Beitragspflicht unterworfen. Wer also bereits einer Haupttätigkeit für brutto DM 3.300 monatlich nachgeht und zudem einen Nebenjob über DM 630 hat, ist für die Summe von DM 3.930 sozialversicherungspflichtig. 

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Welche Steuern sind zu entrichten?

Die geringfügig Beschäftigten sind grundsätzlich von der Steuerpflicht befreit. Das gilt auch, wenn der Ehegatte im Rahmen einer beitragspflichtigen Beschäftigung Einkünfte erzielt. Diese Einkünfte bleiben außer Betracht. Weiter besteht Steuerfreiheit, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Beschäftigten nicht positiv ist.

Das Finanzamt erstellt auf Antrag des Arbeitnehmers eine jährliche Bescheinigung aus. Nur wenn dem Arbeitgeber diese Bescheinigung vorliegt, darf er den Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung steuerfrei an den Arbeitnehmer auszahlen. Die steuerfrei ausgezahlten Arbeitsentgelte aus der geringfügigen Beschäftigung sind auf dieser Freistellungsbescheinigung vom Arbeitgeber bei Austritt oder am Jahresende einzutragen. Wichtig: Ist das Einkommen des Arbeitnehmers positiv, d.h. übersteigt sein Gesamteinkommen die 630 DM - Grenze, so kann der Arbeitgeber nicht steuerfrei auszahlen, da der Arbeitnehmer nicht die Freistellungsbescheinigung des Finanzamts erhält.

Wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt das übliche Lohnsteuerabzugsverfahren via Lohnsteuerkarte.

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Wie sind Saisonbeschäftigungen behandelt?

Für kurzfristige Beschäftigungen oder sogenannte Saisonbeschäftigungen besteht die Verpflichtung zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht, wenn die konkrete Tätigkeit nicht länger als 2 Monate dauert oder an nicht mehr als 50 Arbeitstagen im Jahr erfolgt. Idealerweise ist diese Begrenzung vertraglich festgelegt.

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Wie sind 630-Mark-Jobs anzumelden?

Seit dem 01.04.1999 müssen Arbeitgeber ihre auf 630,00 DM – Basis beschäftigten Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungsträgern anmelden. Auch Privathaushalte mit entsprechenden Beschäftigten müssen diese nunmehr melden und erhalten vom zuständigen Arbeitsamt eine Betriebsnummer, die entsprechend anzugeben ist. Zu erfolgen hat  die Anmeldung bei der Kasse, die den Arbeitnehmer versichert hat bzw. bei der er zuletzt versichert war. Lediglich bei Personen, die noch keiner Kasse angehört haben hat der Arbeitgeber die Wahl der Krankenkasse. Damit gilt für geringfügig Beschäftigte das normale Meldeverfahren, das auch Unterbrechungsmeldungen und Jahresmeldungen umfasst. Auch die Sozialbeiträge werden von den Krankenkassen eingezogen.

Zeitlich hat die Meldung innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu erfolgen.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!