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Information zur Gestaltung von Abmahnungen

Gestaltungsmerkmale von Abmahnungen:

[Image] Beschreibung und Angabe von Rechtsfolgen der Verletzungshandlung 
[Image] Aufforderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
[Image] Form und Zugang der Abmahnung

Beschreibung und Angabe von Rechtsfolgen der Verletzungshandlung

Bei der Verletzungshandlung ist ist insbesondere zu beschreiben, mit welchem fehlerhaften Verhalten sich der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden unrechtmäßig verhält. Diese Beschreibung muss Abmahnenden inhaltlich sowie rechtlich nachvollziehbar sein. 

Ist die Beschreibung für den Abgemahnten nicht nachvollziehbar können sich folgende Konsequenzen ergeben:

Falls ein Abmahntatbestand gerichtlich überprüft wird, werden vom Gericht unklare oder ungerügte Tatsachen als nicht von der Unterlassungserklärung umfasst angesehen. Damit kann eine Unterlassung des Verhaltens nicht verlangt werden und muss eine vorgesehene Vertragsstrafe bei Wiederholung des Verhaltens ggf. nicht bezahlt werden.
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Zu allgemein formulierte Vorwürfe können als ungerechtfertigt ausgelegt werden. In diesem Fall kann der Abgemahnte eine negativen Feststellungsklage bei Gericht durchsetzen in der auf Kosten des Abmahnenden festgestellt wird, dass zumindest gegen das in der Abmahnung beschriebene Verhalten des Abgemahnten nichts einzuwenden und damit die Abmahnung nicht berechtigt ist.

Neben der Beschreibung der Verletzungshandlung ist die Abmahnung um eine kurze summarische Angabe der Rechtsfolgen sowie eine rechtliche Bewertung der Verletzungshandlung zu ergänzen. Fehlerhafte Angaben, die dabei gemacht werden, sind bezüglich der Konsequenzen der Unterlassungserklärung als unerheblich anzusehen. 

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Aufforderung zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Wesentlicher Bestandteil einer Abmahnung ist eine strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zumindest muss die Abmahnung eine Beschreibung der Verletzungshandlung und das Unterlassungsverlangen enthalten. Fehlt eine entsprechende Beschreibung/ Erklärung wird die Abmahnung vor vielen Gerichten wenig Bestand haben. 

Zwar ist für die Abgabe der Unterlassungserklärung eine Fristsetzung nicht notwendig, jedoch kann bei Fehlen einer solchen Frist nicht die Dringlichkeit der Angelegenheit glaubhaft gemacht werden. Dies bedeutet für den Fall, dass der Abgemahnte sich nicht der Unterlassungserklärung unterwirft, keine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirkt werden kann, stattdessen muss über das dem Abgemahnten vorgeworfene Fehlverhalten in einem regelmäßig kostspieligen und langwierigen Gerichtsprozess entschieden werden.

Ebenfalls ist von einer unangemessen kurz bemessenen Frist abzuraten. Eine solche Frist wird in der Rechtspraxis automatisch durch eine angemessen längere Frist ersetzt. Die angemessene Länge der Frist richtet sich nach den charakteristischen Merkmalen der jeweiligen Angelegenheit (z.B. Dringlichkeit der Unterlassung).

Mit dem Stellen einer Frist ist ebenfalls die Androhung gerichtlicher Maßnahmen zu verbinden, die im Falle des Fristablaufs zu ergreifen sind, wenn sich der Abgemahnte der Unterlassungserklärung nicht gebeugt hat.

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Form und Zugang der Abmahnung

Eine Abmahnung sollte grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen, auch wenn Abmahnungen ebenfalls mündlich oder telefonisch wirksam ausgesprochen werden können. In den beiden zuletzt genannten Fällen dürfte jedoch die Beweisbarkeit der Erklärung der Abmahnung regelmäßig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein.

Eine Abmahnung muss, um wirksam zu werden, ordnungsgemäß an den Abgemahnten abgesendet werden, eine Beweispflicht, dass die Abmahnung, dem Abgemahnten auch tatsächlich zugegangen ist, besteht für den Abgemahnten hingegen nicht. Jedoch ist der Zugang vom Abmahnenden dann zu beweisen, wenn dieser im Zuge der Abmahnung eine Erstattung der Auslagen bzw. Schadensersatz vom Abgemahnten verlangt.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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